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Fragen zur Mitgliedschaft
Wer gehört der IHK an?
Die IHK-Zugehörigkeit regelt das IHK-Gesetz. Es besagt: "Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten." Unternehmen müssen ihren Beitritt deshalb nicht ausdrücklich erklären. Über die Existenz von Unternehmen informieren die IHK insbesondere die Gewerbeämter und Amtsgerichte.
Sonderfälle
- Auch bei ruhendem Geschäftsbetrieb bleibt die IHK-Zugehörigkeit bestehen.
In diesem Fall wird auch der Grundbeitrag erhoben. - Unternehmen gehören auch dann der IHK an, wenn sie in deren Bezirk nur eine unselbständige Betriebsstätte unterhalten. Was unter Betriebsstätte zu verstehen ist, ergibt sich aus § 12 der Abgabenordnung.
- Kapitalgesellschaften, die ausschließlich die Funktion einer persönlich haftenden Gesellschafterin in einer Personenhandelsgesellschaft wahrnehmen, kann der Grundbeitrag auf Antrag um 50 % ermäßigt werden. Dazu müssen beide Gesellschaften zur Oldenburgischen IHK gehören.
- Bau- und Montagestellen haben einen Betriebsstättencharakter und werden der IHK zugeordnet, wenn sie länger als 6 Monate bestehen.
- Für das Reisegewerbe gilt als Niederlassung die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet (§ 35a Abs. 3 GewStG). Nach dieser Gemeinde bestimmt sich auch die Zugehörigkeit zu einer IHK.
- Handwerker, die gleichzeitig auch nichthandwerkliches Gewerbe ausüben - zum Beispiel den Verkauf von Handelsware - gehören mit ihrem nichthandwerklichen Anteil der IHK an. Beitragspflicht entsteht bei Handwerksunternehmen, deren Betrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und deren nichthandwerklicher oder nichthandwerksähnlicher Umsatz 130.000 Euro pro Jahr übersteigt.
- Apotheken sind Gewerbebetriebe und gehören deshalb zur IHK. Sie werden nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage zur Umlage veranlagt. Der Grundbeitrag hingegen ist in voller Höhe zu begleichen.
- Angehörige freier Berufe gehören der IHK an, wenn sie oder die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind. Die "freien Berufe" - zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater - sind im Wesentlichen in § 18 Einkommensteuergesetz aufgeführt. Bei freiberuflichen Unternehmen werden die Bemessungsgrundlagen seit 1999 nur mit einem Zehntel zur Beitragsveranlagung herangezogen, wenn das betreffende Unternehmen oder sämtliche Gesellschafter auch einer anderen Kammer angehören.
Ansprechpartner/in
Torsten Lahrmann
Sachgebietsleiter
Telefon: 0441 2220-135
Fax: 0441 2220-5135
Zentrale: 0441 2220-0
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