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Sonderregelungen und Freistellungen
Freistellung für nicht im Handelsregister eingetragende Gewerbetreibende
Die Freistellung ist erst seit dem Änderungsgesetz zum IHKG ab 1999 möglich. Nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige (Kleingewerbetreibende) werden vom Beitrag freigestellt, wenn der Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,- € (1999 bis 2001: 5112,92 €) nicht überschreitet. In der Regel erhält die IHK entsprechende Informationen für Abrechnungen vom zuständigen Finanzamt, in Fällen von vorläufigen Veranlagungen kann ein Antrag direkt an die IHK gestellt werden.
Regelung für Existenzgründer ab 2004
Natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, werden für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag befreit sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt.
Beitragsermäßigung für Komplementärgesellschaften
Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich ausschließlich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls unserer IHK zugehörigen Personengesellschaft erschöpft, kann auf Antrag der Grundbeitrag um 50 % ermäßigt werden.
Ein Antragsformular finden Sie hier.
Regelung für gemeinnützige Unternehmen
Gemeinnützige Unternehmen sind nicht IHK-zugehörig und damit auch nicht beitragspflichtig. Wir benötigen den Nachweis der Gemeinnützigkeit. Bitte übersenden Sie uns eine Kopie des Freistellungsbescheides Ihres Finanzamtes.
Regelung für Apotheken
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Apotheken Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Apotheker gehören aber auch einer Berufsorganisation an, nämlich der Apothekerkammer. Um die Auswirkungen der doppelten Beitragspflicht, die aus der doppelten Mitgliedschaft resultiert, zu begrenzen, werden die Apotheken nur mit einem Viertel des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.
Regelung für freie Berufe (Freiberufler)
Freie Berufe sind grundsätzlich nicht IHK-zugehörig. Hierzu gehören z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Künstler usw. Diese Berufe haben größtenteils ihre eigenen Berufskammern. Sofern die ausgeübte Tätigkeit beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft wird, liegt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Steuergesetzes vor, und damit besteht die IHK-Mitgliedschaft. Üben Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) freiberufliche Tätigkeiten aus, so sind sie IHK-zugehörig, da sie kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Beitrag ermäßigt werden. Setzen Sie sich bitte zwecks Klärung mit uns in Verbindung.
Regelung für Handwerker
Gemischt-gewerbliche Betriebe, das heißt Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000,- € überschreitet. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesem Fällen eine Aufteilung des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatzverhältnis handwerklichem zu nichthandwerklichem Betriebsteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach dem anteiligen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb.
Ansprechpartner/in
Sachgebietsleiter
Telefon: 0441 2220-135
Fax: 0441 2220-5135
Zentrale: 0441 2220-0
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