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Häufig gestellte Fragen

Was sind Beiträge?

Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeldcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Leistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. Kammerbeiträge sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.

Wer setzt die Höhe der Beiträge fest?

Die Vollversammlung, das oberste Organ der Oldenburgischen IHK, welches von den Mitgliedern demokratisch gewählt ist, beschließt jedes Jahr die Höhe der Grundbeiträge und die Höhe der Umlage. Dieser Beschluss wird im Zusammenhang mit der Wirtschaftssatzung in der IHK-Zeitschrift "Oldenburgische Wirtschaft" veröffentlicht. Da die Mitglieder der IHK-Vollversammlung selbst Kammerbeiträge zahlen müssen, ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.

Wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Den Grundbeitrag muss in der Regel jedes Mitglied zahlen. Er ist entsprechend der Leistungsstärke der Unternehmen gestaffelt. Die Staffelungsgrenzen sind der Rückseite des Beitragsbescheides zu entnehmen (siehe auch Beitragsstaffel Handelsregister / Kleingewerbetreibende). Die Umlage richtet sich nach den Erträgen der Unternehmen. Sie beträgt zurzeit 0,13 % des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb. Übrigens: Seit vielen Jahren zählt die Oldenburgische Industrie- und Handelskammer bundesweit mit einem Hebesatz von 0,13 % zu den günstigsten Kammern. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (nicht bei Kapitalgesellschaften) wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag von 15.340,- € vom Ertrag abgezogen.

Woher bekommt die IHK meine Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb?

Nach § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes ist die IHK berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die Bemessungsgrundlagen von den Finanzämtern zu erhalten. Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben dürfen. Es werden ausschließlich diese Daten übermittelt. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Der Datenschutz ist damit sichergestellt. Dieses Verfahren spart im übrigen Kosten, die unseren Mitgliedern durch niedrige Beitragssätze zugute kommen.

Ich zahle keine Gewerbesteuer. Muss ich IHK-Beiträge zahlen?

Für die Beitragspflicht ist nicht entscheidend, ob Sie Gewerbesteuer zahlen, sondern ob Sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig sind. Auch wenn die zu zahlende Gewerbesteuer auf Null Euro vom Finanzamt festgesetzt wird, sind Sie generell gewerbesteuerpflichtig und erfüllen somit die Voraussetzung für die Kammerzugehörigkeit und die damit verbundene Beitragspflicht.

Warum werden zunächst "vorläufige Veranlagungen" durchgeführt?

Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da diese Zahlen frühestens im Folgejahr von den Finanzämtern durch den Steuerbescheid festgesetzt werden, wird zunächst eine Vorauszahlung in Form der vorläufigen Veranlagung durchgeführt. Als Grundlage hierfür dient der letzte vorliegende tatsächliche Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb. Nach endgültiger Festsetzung durch das Finanzamt wird dann eine Abrechnung durchgeführt. War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. beim nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.

Die Veranlagung des laufenden Kalenderjahres erfolgte auf Grund eines zu hohen Gewerbeertrages. Die betriebliche Situation hat sich geändert. Kann die vorläufige Veranlagung den aktuellen Verhältnissen angepasst werden?

Sofern Sie davon ausgehen, dass Ihr aktueller Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, wesentlich von dem der vorläufigen Beitragserhebung zu Grunde gelegten Wert abweicht, können Sie einen Anpassungsantrag stellen. Teilen Sie in diesem Fall der Beitragsabteilung schriftlich unter Angabe der Mitgliedsnummer den zu erwartenden Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, mit. Sie erhalten dann einen neuen Beitragsbescheid.

Bei mir wurde kein positiver Gewerbeertrag (= Verlust) festgesetzt. Warum muss ich trotzdem Beitrag zahlen?

Der Grundbeitrag ist in jedem Fall zu zahlen (Ausnahme: nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 5.200,- €). Eine Umlage wird dagegen zusätzlich zum Grundbeitrag nur dann erhoben, wenn der letzte vorliegende Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, größer als 0,- € ist, wobei für die Berechnung der Umlage bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 15.340,- € vom Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, abgezogen wird.

Mein Gewerbe wurde abgemeldet. Muss ich trotzdem Beitrag zahlen?

Die Beitragspflicht endet, wenn die gewerbliche Tätigkeit tatsächlich eingestellt wurde. Als Nachweis ist die gewerbliche Abmeldung beim Gewerbeamt der zuständigen Kommune bzw. die Löschung im zuständigen Handelsregister erforderlich. Die Beitragsveranlagung entfällt ab dem nächsten Jahr. Sollte die gewerbliche Tätigkeit weniger als drei Monate im Jahr der Abmeldung ausgeübt worden sein, kann auf Antrag der Beitrag ausgesetzt werden. Auch nach Vornahme der Gewerbeabmeldung können für die vergangenen Jahre noch neue Beitragsbescheide in Form von Abrechnungen vorgenommen werden, sofern der vom zuständigen Finanzamt festgesetzte Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb von der bisher erfolgten Veranlagung abweicht. Hierbei entstehen sowohl Guthaben als auch Nachforderungen.

Ich bin sowohl Mitglied der IHK als auch der Handwerkskammer. Muss ich an beide Kammern Beitrag zahlen?

Gemischt-gewerbliche Betriebe, das heißt Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000,- € überschreitet. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesem Fällen eine Aufteilung des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatzverhältnis handwerklichem zu nichthandwerklichem Betriebsteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach dem anteiligen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb.

Wir haben nur eine Betriebsstätte in Ihrem Bezirk, unser Hauptsitz liegt woanders. Müssen wir Beitrag zahlen?

Jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Jedes Unternehmen zahlt pro IHK-Bezirk einmal Grundbeitrag, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten. Für die Berechnung des Grundbeitrages und der Umlage wird dann nur der auf die jeweilige Kammer entfallende zerlegte Gewerbeertrag zu Grunde gelegt.

Kann ich den angeforderten IHK-Beitrag auch abbuchen lassen?

Die Möglichkeit des Lastschriftverfahrens besteht selbstverständlich. Hierzu muss uns eine schriftliche Ermächtigung erteilt werden. Gleichzeitig ist damit sichergestellt, dass entstandene Guthaben umgehend Ihrem Konto gutgeschrieben werden. Das ausgefüllte Formular senden Sie dann bitte an die Beitragsabteilung der Industrie- und Handelskammer.

Ein Formular für das Lastschriftverfahren finden Sie hier.

Wie lange habe ich Zeit für die Zahlung der IHK-Beiträge?

Die Beiträge werden mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu zahlen. Nicht gezahlte Beiträge werden angemahnt. Hierfür wird eine Mahngebühr von 5,- € erhoben. Sollten Sie auch auf die Mahnung den Beitrag nicht zahlen, sind wir aus gesetzlichen Gründen gehalten, die offenen Beiträge über die Gemeinde- oder Stadtkassen einziehen zu lassen. Dieses möchten wir gerne vermeiden, da hierdurch nochmals erhebliche Kosten für Sie entstehen.

Ansprechpartner/in

Torsten Lahrmann
Sachgebietsleiter

Telefon: 0441 2220-135
Fax: 0441 2220-5135
Zentrale: 0441 2220-0
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Ansprechpartner/in von A bis Z