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Existenzgründung durch Ausländer aus Nicht-EU-Ländern

Nach § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Der weitgehend freie Zugang zum Gewerbe gilt prinzipiell unabhängig davon, ob eine natürliche oder juristische Person oder ein deutscher oder ausländischer Staatsbürger eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben will.

Beschränkungen ergeben sich aus dem Ausländerrecht. Diese Einschränkungen gelten für ausländische Staatsbürger, die aus einem Nicht-EU-Land stammen und wurden mit dem neuen Zuwanderungsgesetz 2004, das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, etwas liberalisiert.

Ausländer aus einem Nicht-EU-Land, die zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik einreisen wollen, müssen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bereits vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Die Anträge werden von dort über das Auswärtige Amt der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet.
Hält sich ein Ausländer, der durch Auflage dem Verbot der selbständigen oder vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit unterliegt, insbesondere mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, bereits legal in der Bundesrepublik auf und beabsichtigt er, eine "selbständige" Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder z. B. den Gegenstand einer aufenthaltsrechtlichen schon zugelassenen Tätigkeit auszudehnen oder zu wechseln, ist der Antrag unmittelbar bei der Ausländerbehörde zu stellen.


Selbständige Erwerbstätigkeit
Ein Ausländer aus einem Nicht-EU-Land, der in Deutschland selbständig tätig werden möchte, kann eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Voraussetzung ist, dass für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit

1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonders örtliches Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung des Projektes durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist.

1. Übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder besonderes örtliches Bedürfnis
Hier können beispielsweise beabsichtigte Investitionen und/oder die Schaffung oder Sicherung einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen oder die nachhaltige Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen, aber etwa auch die Errichtung eines Fertigungsbetriebes für technisch hochwertige (zukunftssichere) oder besonders umweltverträgliche Produkte zur Begründung eines "übergeordneten wirtschaftlichen Interesses" herangezogen werden. Selbst die Intensivierung des Wettbewerbs in einem bestimmten Marktsegment, in dem bislang nur wenige Unternehmen tätig waren, darf nicht allein zu einer Ablehnung des Vorhabens führen. Im Gegensatz dazu wird bei reinen (am privaten Verbrauch orientierten) Einzelhandelsunternehmen wegen deren insgesamt geringerer wirtschaftlicher Bedeutung überwiegend die Annahme eines "übergeordneten wirtschaftlichen Interesses" zu verneinen sein. Gerade hier bietet aber das alternativ zu prüfende "besondere örtliche Bedürfnis" Möglichkeiten, versorgungs- oder sonstige kommunalpolitische Gründe in die Entscheidung einfließen zu lassen. Vergünstigungen können sich aus bilateralen Abkommen ergeben.

2. Positive Auswirkungen auf die Wirtschaft
Von positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft ist z.B. per se auszugehen, wenn eine Investition von mindestens 1 Mio. Euro getätigt wird oder mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Das Kriterium kann aber auch durch kleinere Investitionen erfüllt werden. Die unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Innovationsbeitrag oder die Ausbildungswirkung der Ansiedlung können hierbei auch eine Rolle spielen.
Ausländische Selbständige, die älter als 45 Jahre alt sind, sollen laut dem neuen Zuwanderungsrecht ab 2005 nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie eine ausreichende Altersvorsorge nachweisen können. Nach drei Jahren kann die befristete in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis übergehen, wenn die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht worden und der Unterhalt dauerhaft gesichert ist

3. Finanzierung des Projektes
Die Finanzierung der Selbständigkeit muss durch nachweisbares Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert sein.


Zuständigkeit der Ausländerbehörden
Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen sowie Entscheidungen nach dem Ausländergesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind grundsätzlich die Ausländerbehörden zuständig, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt des Ausländers bestimmt.

Damit sind alle Verlängerungen und Änderungen von Aufenthaltsgenehmigungen einschließlich der Streichung oder teilweisen Aufhebung belastender Nebenbestimmungen grundsätzlich bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen.

Weitere Informationen enthält eine Broschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

Für die Richtigkeit dieser Angaben können wir – trotz sorgfältiger Prüfung – keine Gewähr übernehmen.

Ansprechpartner/in

Michael Höller
Referent

Telefon: 0441 2220-305
Fax: 0441 2220-5305
Zentrale: 0441 2220-0
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Ansprechpartner/in von A bis Z