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Der neue EU-Berufskraftfahrer

Pflicht zur Aus- und Weiterbildung

Bisher qualifizierte sich das Gros der Berufskraftfahrer lediglich mit der Fahrerlaubnis. Dies hat sich 2008 geändert – Berufskraftfahrer müssen seither entsprechend der EU-Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenverkehr eine über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehende Qualifikation nachweisen. Nach Angaben der EU-Kommission absolvierten bisher nur 5 bis 10 Prozent der Berufskraftfahrer eine entsprechende Ausbildung. Die überwiegende Mehrheit der Kraftfahrer arbeitete allein auf der Grundlage ihres Führerscheins. Die heutigen Anforderungen an Berufskraftfahrer erfordern nach Auffassung der EU-Kommission jedoch eine solidere Basis und eine regelmäßige Fortbildung.

In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtlinie durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – BKrFQG vom 14.08.2006) sowie durch die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV vom 22.08.2006).

Auch „alte Hasen" müssen zur Fortbildung.
Spätestens bis zum 10.09.2013 (Personenverkehr) bzw. 10.09.2014 (Güterverkehr) müssen alle Fahrerinnen und Fahrer, die auf Grund der Übergangsregelung keine Grundqualifikation absolvieren mussten, an einer Fortbildungsschulung teilgenommen haben. Danach sind auch hier die Kenntnisse erneut im 5-Jahres-Rhythmus nachzuweisen. Eine Prüfung muss bei der Fortbildung nicht abgelegt werden.

Schlüsselzahl 95 auch ohne Weiterbildungsnachweis möglich Eintrag schützt "alte Hasen"
Das Niedersächsische Verkehrsministerium hat am 16. Mai 2011 die unteren Verkehrsbehörden (Führerscheinstellen) angewiesen, auch solchen Berufskraftfahrern die Schlüsselzahl 95 im Führerschein zu vermerken, die keine 35stündige Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrfQG) nachweisen. Betroffen sind altgediente Fahrer, die den Führerschein vor dem 10.09.1008 (Bus) oder 10.09.2009 (Lkw) erworben haben.
Diesen Fahrern, die über einen Besitzstand im Sinne § 3 BKrfQG verfügen, sind bei Kontrollen im Ausland in einzelnen Fällen aufgrund der im Führerschein nicht vermerkten Schlüsselzahl 95 erhebliche Sanktionen auferlegt oder angedroht worden.
Im internationalen Verkehr beschäftigte Fahrer und Unternehmer sollten daher zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten die Möglichkeit des gebührenpflichtigen (Bsp. Stadt Oldenburg: 28,60 Euro) Eintrags- der Schlüsselzahl 95 prüfen.

Die IHK's haben die Aufgabe übernommen, Prüfungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz durchzuführen. Sie sind damit die Verpflichtung eingegangen, die Prüfungen auf Basis einheitlicher Standards und einer bundesweit einheitlichen Satzung durchzuführen.

Unter Federführung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) wurden hierzu eine Mustersatzung erarbeitet und mit Vertretern des Bundesministeriums und der Länderministerien abgestimmt. Einzelheiten der Anforderungen in den Prüfungen und der Bewertung der Prüfungsleistungen, vor allem in der praktischen Prüfung der Grundqualifikaiton, regeln die gemeinsamen Richtlinien.

Die Mustersatzung, Musterprüfungen, die gemeinsamen Richtlinien der IHK's sowie einen Fragen-Antwortkatalog finden Sie auf den Internetseiten des DIHK: www.dihk.de unter: Starthilfe und Unternehmensförderung – Sach- und Fachkundeprüfungen –- Berufskraftfahrerqualifikation.

Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen, Arten der Grundqualifikation, Weiterbildung etc. finden Sie in unserem Merkblatt (siehe Downloads rechts) sowie eine Auflistung der Lehrgangsveranstalter nach § 7 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.

Die Oldenburgische IHK bietet regelmäßig Prüfungstermine (siehe Downloads rechts) zur Erlangung der Qualifikation für Berufskraftfahrer an. Hier finden Sie eine unverbindliche Terminplanung für das Jahr 2012 zur Abnahme der schriftlichen Prüfung.

Die empfohlenen Bescheinigungen (Muster) über eine durchgeführte beschleunigte Grundqualifikation bzw. Weiterbildung finden Sie unter www.lbv.brandenburg.de/826.htm

Mindestalter für Berufskraftfahrer/innen

Ansprechpartner/in

Rudi Schotter
Referent

Telefon: 0441 2220-415
Fax: 0441 2220-5415
Zentrale: 0441 2220-0
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