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Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will, übt ein Bewachungsgewerbe aus und benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis.

Seit 1. April 1996 wird diese Erlaubnis nur demjenigen erteilt, der zuvor an einer Unterrichtung im Bewachungsgewerbe bei einer Industrie- und Handelskammer teilgenommen hat.

Die Aufgaben des privaten Bewachungsgewerbes werden immer vielfältiger. Um die Qualifikation der Unternehmer und der Mitarbeiter zu steigern, ist das Bewachungsgewerbe seit Januar 2003 dahingehend geändert worden, dass

- die Unterrichtung für Unternehmer und Mitarbeiter verlängert worden ist und
- eine Sachkundeprüfung für bestimmte Tätigkeiten eingeführt worden ist
(sogenannte Citystreifen, Einzelhandelsdetektive und Türsteher).
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Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe gemäß § 34a GewO

Hier erfahren Sie alle Einzelheiten zum Unterrichtungsverfahren gemäß § 34a GewO.
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Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe gemäß § 34 a GewO

Hier erhalten Sie weitere Informationen für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe gem. § 34 a GewO.
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