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Gewerberecht
Ausländerrecht: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Neben den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen im Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet sind bei der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern auch das Arbeitsförderungsgesetz sowie diverse Durchführungsverordnungen zu beachten.
Ausländerrecht: Einreise- und Aufenthaltsbedingungen
Im Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet finden sich allgemeine aufenthaltsrechtliche Regelungen, die Ausländer für die Einreise oder den Aufenthalt in der Bundesrepublik beachten müssen.
Abgrenzung zum Handwerk
Die folgenden Informationen sollen helfen, die oftmals schwierige Abgrenzung von Industrie, Handel und Dienstleistungen zum Handwerk zu klären.
Abgrenzung zum Handwerk – Einzelfälle
Nicht alle selbständig handwerklich ausgeübten Tätigkeiten erfordern einen Meisterbrief oder eine Eintragung in die Handwerksrolle. Der Arbeitskreis "Abgrenzung zum Handwerk" des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) hat hierzu Merkblätter verfasst.
Anlagen A + B zur Handwerksordnung
Die Anlage A zur Handwerksordnung enthält ein Verzeichnis der 94 Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können, wozu es der Meisterprüfung bedarf. In der Anlage B sind die Gewerbe bezeichnet, die handwerksähnlich betrieben werden können. Es handelt sich um 57 Gewerbe, für die keine besondere Befähigung zu ihrer Ausübung erforderlich ist.
Handwerkerpflichtversicherung
Die Novellierung der Handwerksordnung (HwO) hatte Änderungen für den Kreis derjenigen gebracht, die der Rentenpflichtversicherung unterliegen. Der Gesetzgeber hat nun durch eine Änderung des SGB VI Ungereimtheiten rückwirkend beseitigt.
Schwarzarbeit oder zulässige gewerbliche Tätigkeit?
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist mit Wirkung zum 01.08.2004 durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung novelliert worden.
Das neues Versicherungsvermittlerrecht
Am 22. Mai 2007 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das nicht nur für die klassischen Versicherungsvermittler Folgen hat. Als zuständige Registrierungs- und Erlaubnisstellen sieht das neue Gesetz die IHKs vor. Antragsunterlagen und weitere Informationen.
Makler, Bauträger, Baubetreuer - Erlaubnis nach § 34 c GewO
Die Tätigkeit von Maklern, Bauträgern und Baubetreuern ist nach § 34 c der Gewerbeordnung erlaubnispflichtig.










