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Verbraucherschutz im Internet

Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden Anwendung auf Verträge über Warenlieferungen bzw. Erbringung von Dienstleistungen, die per Brief, Katalog, Telefon, E-Mail etc. zwischen Verbrauchern und Unternehmern abgeschlossen werden. Damit soll der Verbraucherschutz im Bereich dieser Geschäfte gestärkt werden, insbesondere in dem Bereich des "E-Commerce". Die Vorschriften werden ergänzt durch die Verordnung über Informationspflichten (siehe gesondertes Merkblatt).

Regelungsausschluss
Keine Anwendungen finden die Regelungen, wenn das Absatzsystem nicht in Form des Fernabsatzes organisiert ist. Dies ist zum Beispiel bei dem Vertreterbesuch der Fall, für den die Vorschriften über Haustürgeschäfte von Bedeutung sind. Weitere Ausnahmen sind in § 312 b Abs. 3 BGB genannt. Ausgeschlossen werden danach auch Verträge über Fernunterricht, über die Teilnutzung von Wohngebäuden, über Finanz- und Immobiliengeschäfte, über die Lieferung von Lebensmitteln im Rahmen regelmäßiger Fahrten, über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung sowie Freizeitgestaltung, wenn diese Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt/ innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringen sind und Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten u.ä. geschlossen worden sind.

Verbraucherinformation
Durch das Gesetz und insbesondere die Verordnung über Informationspflichten werden dem Unternehmer umfassende Informationspflichten auferlegt. Bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses muss er den geschäftlichen Zweck und die Identität seines Unternehmens ausdrücklich offen legen. Auch muss er auf klare und verständliche Weise den Verbraucher über Einzelheiten wie den Zeitpunkt des Vertragschlusses, die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. der Dienstleistung und deren Preise und das Widerrufs- oder Rückgaberecht informieren.

Diese Informationen müssen dem Verbraucher spätestens bei der Lieferung der Waren "in Textform" zur Verfügung gestellt werden. Dafür ist keine schriftliche, auf Papier fixierte Form erforderlich, ausreichend ist vielmehr jede "elektronische" Fixierung, wie zum Beispiel die Übermittlung per E-Mail, Diskette oder CD-Rom. Eine im Internet aufgerufene und auf dem Bildschirm des Verbrauchers sichtbar gemachte Homepage dürfte den Anforderungen ebenfalls genügen.

Widerrufsrecht
Bei Verträgen über Waren und Dienstleistungen kann der Verbraucher binnen zwei Wochen ein Widerrufsrecht ausüben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung bzw. bei Waren das rechtzeitige Abschicken der Sache.

Grundsätzlich beginnt die Frist bei Warenlieferungen nicht vor dem Tage des Eingangs beim Empfänger, bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses. Wenn der Unternehmer jedoch den oben genannten Informationspflichten nicht nachgekommen ist, so fängt die Frist erst mit Erfüllung dieser Pflichten an zu laufen. Der Unternehmer, der im Zweifel den Zugang der Belehrung und damit den Fristbeginn beweisen muss, sollte sich daher den Empfang der Belehrung bestätigen lassen. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss. Bei Warenlieferungen beginnt die Frist erst, wenn die Ware beim Empfänger eingegangen ist. Wenn der Kunde allerdings nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, besteht das Widerrufsrecht unbefristet fort. Theoretisch kann der Verbraucher eine gekaufte Ware dann also noch nach Jahren zurückgeben.

Das Widerrufsrecht besteht u.a. nicht für die Lieferung von Zeitungen, Illustrierten etc., bei Wett- und Lotterie-Dienstleistungen und bei Versteigerungen, sowie bei schnell verderblichen Waren. Auch auf Waren, die für die Rücksendung ungeeignet sind, ist das Widerrufsrecht nicht anwendbar, da im Rahmen des Widerrufsrechts eine Abholpflicht des Unternehmers nicht besteht und der Verbraucher seiner Pflicht, die Ware zurückzusenden nicht nachkommen könnte.

Rückgaberecht
Das Widerrufsrecht kann durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Dieses ist aber nur im Bereich von Warenlieferungen möglich. Voraussetzung ist eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht im Verkaufsprospekt und die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Verbraucher. An die Form des Prospektes werden dabei keine Anforderungen gestellt, es genügt die Verfügbarkeit auf der Homepage des Unternehmers. Wie beim Widerrufsrecht muss aber auch das Rückgaberecht dem Verbraucher auf einem "dauerhaften Datenträger" zur Verfügung gestellt werden. Eine Musterbelehrung (siehe Infobox Links) ist im Internet abrufbar.

Das Rückgaberecht kann ausschließlich durch Rücksendung der Ware oder bei nicht versandfähiger Ware durch ein Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Im Gegensatz zum Widerrufsrecht besteht also im Rahmen des Rückgaberechts eine Abholpflicht des Unternehmers für nicht versandfähige Ware. Das Rückgaberecht kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware bzw. durch Rücknahmeverlangen innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware beim Verbraucher geltend gemacht werden. Für den Fristbeginn gelten jedoch auch die zum Widerrufsrecht erläuterten Besonderheiten.

Kosten der Rücksendung
Wird ein Vertrag über eine bereits gelieferte Sache fristgerecht widerrufen, so ist der Verbraucher verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers zurück zu senden. Der Unternehmer ist aber berechtigt, vertraglich die regelmäßigen Kosten der Rücksendung bis zu einem Warenbetrag von 40 Euro dem Verbraucher vertraglich aufzuerlegen, sofern nicht die gelieferte Ware von der bestellten Ware abweicht. Bei höheren Warenwerten muss der Unternehmer die Kosten tragen. Wurde statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht vereinbart, so trägt allein der Unternehmer die Kosten für die Rücksendung bzw. für die Abholung der Ware.


Gegenüberstellung: Widerrufsrecht - Rückgaberecht

Geltendmachung des Rechts
Abholpflicht des Unternehmers bei nicht versandfähiger Ware? Kosten der Rücksendung bzw. Rücknahme

Widerrufsrecht

(anwendbar bei Warenlieferungen und Dienstleistungen)

Durch Rücksenden der Ware oder durch Widerrufserklärung Nein Können nach vertraglicher Vereinbarung dem Verbrau-cher bis zu einem Warenwert von 40 Euro auferlegt werden

Rückgaberecht

(anwendbar ausschließlich bei Warenlieferungen)

Durch Rücksenden oder Rücknahme-
verlangen
Ja Grundsätzlich vom Unter-nehmer zu tragen


Rechtsfolgen: Widerrufs- / Rückgaberecht
Die Rechtsfolgen richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 ff. BGB). Eine Besonderheit besteht in der Haftungsverschärfung für den Verbraucher. Dieser hat den Wertverlust zu ersetzen, der durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstandes eintritt. Voraussetzung für eine dahingehende Verpflichtung ist aber, dass er über diese Möglichkeit gem. § 357 Abs. 3 BGB ordnungsgemäß belehrt wurde. Der Verbraucher hat auch dann Wertersatz zu leisten, wenn die Verschlechterung bzw. der Untergang der Sache zufällig erfolgt ist.

Ansprechpartner/in

Bernd Seifert
Referent

Telefon: 0441 2220-365
Fax: 0441 2220-5365
Zentrale: 0441 2220-0
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