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Neue Widerrufsbelehrung für den Internethandel

Der Gesetzgeber hat auf Grund von Vorgaben des Europischen Gerichtshofs erneut die Verbraucherrechte im so genannten Fernabsatz, zu dem primär der Internethandel zählt, gestärkt. Mit Wirkung zum 4. August 2011 hat er einige Neuerungen eingeführt und - für die Praxis besonders wichtig - die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung geändert. Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen im Internet Verbrauchern anbieten, sollten sich zeitnah auf die Rechtsänderungen einstellen und die neue Musterbelehrung nutzen, um eventuellen Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherschützer zu vermeiden.

 

Was hat sich geändert?

1. Neue Regeln für den Wertersatz

Bei einem Fernabsatzvertrag musste der Verbraucher bislang im Fall der Rücksendung der Ware Wertersatz für die Nutzung und Verschlechterung der Ware leisten, wenn sich die gelieferte Sache bei der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme verschlechterte und er spätestens bei Abschluss des Vertrages vom Verkäufer hierauf hingewiesen wurde.

Die Neuregelung schränkt diese Verpflichtung des Verbrauchers ein. Ab sofort muss der Verbraucher nur noch dann Wertersatz leisten, wenn er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die bloße Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus geht. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Verkäufer zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen und den Verbraucher ordnungsgemäß über dessen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrt hat.

Ähnliches gilt auch für online-Verträge über Dienstleistungen: Hier hat der Verbraucher künftig Wertersatz zu leisten, wenn er  vor Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, und wenn er darüber hinaus ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

2. Neue Musterbelehrung

Die hier genannten Änderungen der Rechtslage erforderten eine Anpassung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung. Zu beachten ist allerdings auch weiterhin, dass die Musterbelehrung nur unverändert verwendet werden darf. Lediglich die Angaben zur Identität und zu den Kontaktdaten des Anbieters dürfen bzw. müssen ergänzt werden. Weitere Änderungen des Musters sind zwar möglich. Sie sind aber überflüssig und führen vor Allem dazu, dass die Belehrung in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar wird. Die IHK empfiehlt daher allen betroffenen Unternehmen, ab sofort die neue Musterbelehrung zu nutzen.

3. Übergangsfrist

Um den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, sich auf die neuen Spielregeln einzustellen, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis einschließlich 4. November 2011 vorgesehen. Bis dahin dürfen die alten Widerrufs- und Rückgabebelehrungen weiter verwendet werden. Allerdings darf ab sofort auf deren Grundlage kein Wertersatz nach alter Rechtslage mehr gefordert werden. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, kurzfristig die neue Belehrung zu übernehmen.

 

Weitere Informationen sowie die neuen Musterbelehrungen finden Sie in der aktuellen Trusted Shops-Broschüre (siehe Infobox-Link).

Ansprechpartner/in

Bernd Seifert
Referent

Telefon: 0441 2220-365
Fax: 0441 2220-5365
Zentrale: 0441 2220-0
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