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Handelsrichter

Der Handelsrichter als ehrenamtlicher Richter

Die bei den Kammern für Handelssachen der Landgerichte tätigen ehrenamtlichen Richter und Richterinnen führen die Bezeichnung "Handelsrichter". In der übrigen Gerichtsbarkeit, ausgenommen bei den Strafgerichten ("Schöffen"), wird dagegen die schlichte Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter" verwendet. Der Titel geht auf eine lange, wechselvolle Tradition zurück.

Zu Handelsrichtern können Unternehmer/selbständige Kaufleute oder Leiter von Unternehmen ernannt werden, die die nötige wirtschaftliche Erfahrung und Qualifikation mitbringen. Eine Ernennung erfolgt auf Vorschlag der IHK durch das Landesjustizministerium auf die Dauer von jeweils vier Jahren; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Ernennung sind im Einzelnen in § 109 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt (siehe Text am Ende). Handelsrichtertätigkeit ist ein Ehrenamt. Vergütet werden nur Fahrtkos-ten.

Die Kammern für Handelssachen
Bei Landgerichten können eine oder mehrere sog. "Kammern für Handelssachen" gebildet sein. Jedes Landgericht hat besondere Abteilungen, die "Kammern" genannt werden, nämlich Strafkammern, Zivilkammern und - fakultativ - Kammern für Handelssachen. Diese Kammern für Handelssachen sind also ebenso wie die anderen Kammern Spruchabteilungen der Landgerichte und gehören damit zu den ordentlichen Gerichten. Sinn und Zweck der Kammern für Handelssachen ist es, den kaufmännischen Sachverstand und die kaufmännische Erfahrung in die Entscheidung des Gerichts unmittelbar einzubinden.

Die Bezeichnung "Kammer" für eine einzelne Gerichtsabteilung bringt zum Ausdruck, dass es sich um ein mehrköpfiges, sog. Kollegialgericht handelt. Die Kammern für Handelssachen entscheiden, abgesehen von Ausnahmen, in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem ("Vorsitzender Richter") und zwei Handelsrichtern als ehrenamtlich tätigen Richtern. Handelsrichter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsrichter, haben also gleiches Stimmrecht, sind wie Berufsrichter unabhängig und an das Beratungsgeheimnis gebunden. Handelsrichter sind zu absoluter Neutralität verpflichtet (keine Interessenvertreter!). Zu Beginn der Amtszeit erfolgt eine Vereidigung.

Welche Prozesse kommen vor eine Kammer für Handelssachen?
Die Zuständigkeit hängt davon ab, dass
1. es sich um eine Handelssache handeln,
2. das Landgericht zuständig sein,
3. beim zuständigen Landgericht eine Kammer für Handelssachen bestehen und
4. die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen beantragt sein muss.

Handelssachen sind im Wesentlichen Wechsel- und Scheckprozesse, gesellschafts- und firmenrechtliche Streitigkeiten, Wettbewerbsprozesse, Börsensachen und Ansprüche gegen einen Kaufmann aus beiderseitigen Handelsgeschäften. Das Landge-richt ist in erster Instanz zuständig, wenn der Streitwert 5.000,00 Euro übersteigt. Im Bezirk der Oldenburgischen IHK sind beim Landgericht Oldenburg 3 Kammern für Handelssachen gebildet. Zurzeit wirken dort 16 Handelsrichter mit. Eine Kammer für Handelssachen wird nur dann zuständig, wenn Kläger oder Beklagter es beantragen und die übrigen o. g. Voraussetzungen gegeben sind. Erfolgt ein solcher Antrag nicht, so werden auch Handelssachen vor der Zivilkammer verhandelt, da sie ja nur Zivilsachen besonderer Art sind. Ausnahmsweise ohne Parteiantrag entscheidet die Kammer für Handelssachen bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte in Handelssachen (insbesondere bei Handelsregistereinträgen).

§ 109 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
(1)  Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer
1.  Deutscher ist,
2.  das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und
3.  als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf Grund des § 36 des Handelsgesetzbuches oder einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht.
(2)  Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er
1.  in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder
2.  in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder
3.  einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder Niederlassung hat.
Darüber hinaus soll nur ernannt werden
1.  ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt,
2.  ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.
(3)  Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 5 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.
Stand: November 2011

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Theo Hünnekens
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