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Gewährleistung im Kaufrecht

Der Kauf ist wohl das wichtigste Umsatzgeschäft, bei dem Gegenstände gegen Geld ausgetauscht werden. Der Verkäufer hat nach dem Vertrag die Pflicht, dem Käufer eine Sache zu verschaffen, also zu übergeben und zu übereignen. Beanstandet der Käufer an dem betreffenden Gegenstand einen Mangel, stellt sich für beide Seiten die Frage nach möglichen Gewährleistungsansprüchen. Zum 1. Januar 2002 ist die Schuldrechtsreform in Kraft getreten, die diese Ansprüche in weiten Teilen neu regelt. Für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, gilt nach wie vor das alte Recht.

Wann liegt ein rechtlich relevanter Mangel vor?

Häufig wird behauptet, der Verkäufer müsse die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums auch bei bloßem Nichtgefallen zurücknehmen. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn der Verkäufer die Rücknahme für diesen Fall zugesagt hat oder das Gesetz dem Kunden ausnahmsweise ein Widerrufsrecht einräumt (beispielsweise bei besonderen Vertriebsformen wie Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen, also Bestellungen per Telefon, Internet oder ähnlichem). Die gesetzliche Gewährleistung jedenfalls greift nur ein, wenn die Sache mit einem Mangel behaftet ist.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben ("Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit"). Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so muss die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Mängel sind, wenn nichts vereinbart wurde, beispielsweise technische Defekte oder die Eigenschaft als Unfallfahrzeug bei einem ohne entsprechenden Hinweis verkauften Gebrauchtwagen. War beiden Seiten klar, dass die Sache funktionsuntüchtig ist, so stellt dies hingegen keinen Mangel dar.

Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als "extrem wettertauglich" angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen. Dies gilt nur in wenigen Ausnahmefällen nicht, etwa dann, wenn der Verkäufer die Äußerung weder kannte noch kennen musste oder wenn sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Die Beweislast hierfür liegt jeweils beim Verkäufer.

Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn eine vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sache durch den Montagefehler in ihrer Beschaffenheit beeinträchtigt wird. Die Gewährleistung erfasst beispielsweise auch den Fall, dass der Verkäufer einzeln verkaufte Hängeschränke in einer Küche unsachgemäß anbringt, obwohl die Schränke als solche ohne weiteres genutzt werden könnten.

Da der Mangelbegriff mit der Schuldrechtsreform neu geregelt wurde, bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die skizzierten Merkmale in Zweifelsfällen auslegen wird.

Welche Rolle spielt der so genannte Gefahrübergang?

Ein Mangel kann nur berücksichtigt werden, wenn er bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Sache an den Käufer übergeben wird. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits begründet ist, aber erst später erkennbar wird (Bsp.: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab). Besonderheiten gelten beim Versendungskauf, wenn also die Sache auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verschickt wird.

Eine Besonderheit besteht, wenn die Sache von einem Endverbraucher erworben wurde, der sie nicht für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nutzt. Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten auf, wird in solchen Konstellationen in der Regel vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer hat allerdings das Recht, diese Vermutung - soweit möglich - zu widerlegen.

Welche Rechte können bei einer mangelhaften Kaufsache geltend gemacht werden?

Eine der wichtigsten Neuerungen der Schuldrechtsreform besteht darin, dass der Käufer bei mangelhafter Lieferung primär einen Anspruch auf so genannte Nachlieferung hat. Er kann also zunächst Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen die nach altem Recht bereits bekannten Ansprüche auf Wandlung - jetzt Rücktritt genannt -, Minderung und Schadensersatz in Betracht.

Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, z. B. Montage-, Transport- oder Untersuchungskosten. Nicht unter die Vertragskosten fallen die Kosten der Rückabwicklung wie etwa Rechtsanwalts- oder Gutachterkosten.

Minderung nennt man die Herabsetzung des Kaufpreises. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: geminderter Preis = (wirklicher Wert x vereinbarter Preis) : Wert ohne Mangel.

Der Schadensersatz kann etwa in folgenden wichtigen Fällen verlangt werden: Ersatz des Mangelschadens, der an der Sache selbst entsteht (z. B. Reparaturkosten oder Vermögensschäden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sache); und Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern eintreten (z. B. verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe). Im zweitgenannten Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise nicht erforderlich, d. h. der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden.

Wann scheiden Gewährleistungsansprüche trotz eines Mangels aus?

Die Gewährleistung entfällt nach dem Gesetz, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Wie verjähren Gewährleistungsansprüche?

Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt nach neuem Recht zwei Jahre. Dies bedeutet jedoch wie bereits erwähnt nicht, dass die Sache eine entsprechende Haltbarkeit aufweisen muss. Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Der Baustoffhandel haftet davon abweichend in der Regel sogar fünf Jahre.

Bei Verträgen mit Endverbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen hingegen können die Parteien auf ein Jahr beschränken.

Welche Erleichterungen gibt es für Letztverkäufer?

Muss der Letztverkäufer eine neue Sache wegen eines Mangels zurücknehmen, so kann er im Rahmen des so genannten Unternehmerrückgriffs auch gegenüber seinem Lieferanten zurücktreten, Schadensersatz verlangen oder mindern, ohne zunächst zur Nacherfüllung auffordern zu müssen. Die Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten verjähren wie alle Gewährleistungsansprüche grundsätzlich in zwei Jahre nach Ablieferung. Allerdings tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Letztverkäufer die Ansprüche des Kunden erfüllt hat. Der Letztverkäufer soll so vor Risiken geschützt werden, die beispielsweise aus einer Einlagerung der Ware entstehen. Für diese Ablaufhemmung wiederum besteht eine Obergrenze von fünf Jahren.

Welche Besonderheiten gelten für Kaufleute?

Bei Kaufverträgen zwischen Kaufleuten ist die Rügeobliegenheit gemäß §§ 377, 378 HGB zu beachten. Demnach muss der Käufer die gelieferte Ware unverzüglich überprüfen und etwaige Mängel anzeigen, wenn er seine Gewährleistungsansprüche nicht verlieren will.

Ansprechpartner/in

Bernd Seifert
Referent

Telefon: 0441 2220-365
Fax: 0441 2220-5365
Zentrale: 0441 2220-0
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