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Geschenk- und Umtauschgutscheine

I. Allgemeines

Gutscheine sind im geschäftlichen Verkehr des Handels mit Privatkunden weit verbreitet. Sie ersetzen in der Praxis häufig das Geld als Zahlungsmittel. Zu berücksichtigen ist angesichts der Vielgestaltigkeit des Geschäftslebens, dass es "den Gutschein" nicht gibt. Auch die rechtlichen Konsequenzen der verschiedenen Arten von Gutscheinen sind nicht einheitlich geregelt, da eine gemeinsame gesetzliche Grundlage fehlt. Rechtliche Einzelheiten hängen daher teilweise von der Art des Gutscheines ab. In der Praxis des Einzelhandels werden Gutscheine insbesondere als Geschenkgutscheine und Umtauschgutscheine ausgegeben.

Zu differenzieren ist ferner danach, ob in dem Gutschein eine bestimmte Person als alleiniger Berechtigter genannt ist oder jeder Inhaber den Gutschein einlösen kann.



II. Begriff des Gutscheines

Eine allgemeine gesetzliche Definition des Begriffes Gutschein existiert nicht. Solche Scheine können daher verschiedenen rechtlichen Charakter haben.

a) Gutscheine können zunächst Papiere sein, die einen bestimmten Leistungsanspruch verbriefen, der nur dann geltend gemacht werden kann, wenn man das Papier vorlegen kann. Der Besitz des Papiers ist dann, unabhängig davon, ob der Besitzer auch wirklich Anspruchsberechtigter ist, zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruches. Ohne den Gutschein kann daher auch der berechtigte Inhaber regelmäßig die verbriefte Leistung nicht einfordern. Mit dieser Zweckbestimmung werden in der Praxis des Einzelhandels die meisten Gutscheine ausgegeben. Solche Gutscheine sind echte Wertpapiere i.S.d. § 807 BGB, für die die wertpapierrechtlichen Regeln des BGB gelten. Nur diese werden im Folgenden (II. und III. ) eingehender behandelt.

b) Gutscheine können auch mit der Maßgabe ausgegeben werden, dass sie lediglich die Funktion haben sollen, zur Vereinfachung der Abwicklung das Bestehen eines Anspruches zu beurkunden oder den Inhaber des Papiers als Gläubiger auszuweisen. Bei diesen Beweisurkunden ist insbesondere die Vorlegung des Papiers keine zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruches, wenn der Gläubiger seinen Anspruch auch mit anderen Mitteln beweisen kann. Dies ist z.B. der Fall bei Garderobenmarken. Solche Papiere sind daher keine Wertpapiere, so dass für sie auch die im Folgenden beschriebenen Rechtsgrundsätze nicht gelten. Die Bedeutung dieser Beweisurkunden erschöpft sich in der Beweisführung im Streitfall, wirft daher keine besonderen Probleme auf und muss deshalb hier nicht weiter behandelt werden, zumal die in der Praxis ausgegebenen Gutscheine regelmäßig gerade keine bloßen Beweisurkunden sind.

c) Bei der rechtlichen Einordnung eines Gutscheines in die eine oder andere Kategorie ist es grundsätzlich unerheblich, ob ein Gutschein ausdrücklich als solcher bezeichnet ist oder ob der Aussteller sich z.B. aus Gründen der Werbung einen anderen Namen für das Papier einfallen lässt. So kann der Gutschein auch als "Berechtigungsschein", "Guthabenausweis", "Geschenkzertifikat" oder mit einer ähnlichen Bezeichnung versehen werden, ohne dass seine rechtliche Qualität sich in irgendeiner Form allein wegen der formalen Bezeichnung ändert. Maßgebend ist vielmehr, welchen Inhalt die Urkunde nach dem Willen der Parteien oder nach Auffassung der einschlägigen Verkehrskreise hat und unter welchen Begleitumständen sie ausgegeben wurde.

Die formale Bezeichnung ist also nur insoweit relevant, als man sich unter einem bestimmten Begriff im Geschäftsverkehr auch einen bestimmten Inhalt vorstellt. So ist z.B. eine Quittung in aller Regel kein Gutschein mit Wertpapiercharakter, da man unter einer Quittung allgemein eine Urkunde versteht, die allein die Erbringung einer Leistung beweisen, nicht aber dem Inhaber einen noch einzufordernden Anspruch auf Leistung verbriefen soll.



III. Allgemeine Regeln

1. Wirksame Gutscheinverpflichtung

Voraussetzung einer wirksamen Gutscheinverpflichtung ist zunächst, dass der Schein schriftlich ausgegeben wird. Nicht zwingend erforderlich ist die Unterschrift des Ausstellers oder ein entsprechendes Faksimile. Grundsätzlich muss allerdings aus dem Papier der Aussteller erkennbar sein, wobei die Angabe der Firma ausreicht. Fehlt diese Angabe, so ist der Gutschein dennoch rechtsgültig und der Inhaber kann die Einlösung verlangen.

Wertpapiere begründen einen Anspruch grundsätzlich nicht schon dann, wenn die Urkunde selbst erstellt ist. Vielmehr ist die Übergabe des Papiers an den Erwerber erforderlich. Ohne diese Übergabe wird eine wirksame Verpflichtung durch den Gutschein nicht begründet.

Der Gutschein muss ferner den Inhalt des Anspruches zumindest im Wesentlichen beschreiben. Dabei kann als Leistungsgegenstand jede denkbare Leistung angegeben werden, so z.B. die Übereignung bestimmter Waren, eine Dienstleistung oder die Verrechnung eines bestimmten Betrages beim Kauf von Waren. In jedem Fall muss aus dem Gutschein hervorgehen, welchen Umfang oder Wert die Leistung haben soll.

2. Auszahlung des Gutschein-Betrages in Bargeld

Wer einen Gutschein ausstellt und übergibt, muss die darin versprochene Leistung erbringen. Insbesondere bei Geschenkgutscheinen, im Grundsatz aber auch bei allen anderen Gutscheinen, kann aufgrund nachträglicher Umstände die Einlösung wirtschaftlich, ideell oder aus anderen Gründen für den Kunden zwecklos werden. Dann stellt sich die Frage, ob statt der versprochenen Leistung nun ein adäquater Geldbetrag auszuzahlen bzw. der gezahlte Betrag zu erstatten ist.

a) Fehlt hierzu eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien, so kann grundsätzlich die Auszahlung des Betrages weder von dem Ersterwerber des Gutscheines noch von demjenigen, der den Gutschein von diesem erhält (z.B. von dem Beschenkten) verlangt werden. Wenn also z.B. der Ehemann seiner Frau einen Gutschein für den Kauf eines Kleidungsstückes schenken will, die Ehe aber noch vor Einlösung bzw. Weitergabe des Scheines an die Ehefrau scheitert, kann der Inhaber des Gutscheines nun vom Aussteller nicht die Rückzahlung des Geldbetrages verlangen (AG Northeim, Urteil vom 26.8.1988, Az.: 3 C 460/88).

Wird der Gutschein eingelöst, sein Wert aber nicht voll ausgeschöpft, so kann der Kunde ebenfalls keine Auszahlung des Restbetrages in bar verlangen. Es steht ihm nur ein Anspruch auf Ausstellung eines neuen Gutscheines bzw. Vermerk der Teileinlösung auf dem alten Gutschein und Herausgabe desselben zu.

Unabhängig hiervon ist der Aussteller natürlich nicht gehindert, den Gutschein kulanzhalber auszuzahlen; nur hat der Kunde eben keinen Rechtsanspruch hierauf!

b) Grundsätzlich anders ist die Rechtslage, wenn die in dem Gutschein versprochene Leistung von dem Händler nicht mehr erbracht werden kann, so z.B. wenn ein Gutschein für den Erwerb eines der Marke nach bestimmten, neuen Gerätes ausgestellt wird und dieses Gerät nicht mehr produziert wird bzw. beschafft werden kann. In derartigen Fällen hat der Kunde Anspruch auf Erstattung des gezahlten Geldbetrages, da die in dem Gutschein versprochene Leistung unmöglich geworden ist und daher nicht mehr verlangt werden kann (§ 275 BGB), so dass der Aussteller um den Wert des Gutscheines ungerechtfertigt bereichert ist.

3. Übertragbarkeit des Gutscheines

Gutscheine werden in der Regel mit der Maßgabe ausgegeben, dass die verbriefte Leistung an jeden berechtigten Inhaber zu bewirken sein soll, was sich insbesondere dann ergibt, wenn in dem Gutschein keine bestimmte Person als Empfänger genannt ist. Solche Gutscheine sind grundsätzlich verkehrsfähig, d.h. sie können wirksam veräußert (z.B. verkauft) werden. Der Aussteller ist hier verpflichtet, die Leistung an jeden zu erbringen, der den Gutschein vorlegt.

Anders ist die Rechtslage, wenn in dem Gutschein bestimmt ist, dass die Leistung allein an eine ganz konkrete Person zu erbringen ist. Ergibt sich aus der Urkunde unzweifelhaft, dass nur eine bestimmte Person Gläubiger sein soll, so ist der Aussteller nur verpflichtet, an diese zu leisten. Alle übrigen Inhaber des Papiers können dagegen nichts fordern. Zu beachten sind allerdings die Besonderheiten bei Geschenkgutscheinen (s. unten Punkt III.1.).

4. Befristung des Anspruches

Zivilrechtliche Ansprüche können nach der gesetzlichen Konzeption nicht immer einschränkungslos und zeitlich unbefristet durchgesetzt werden. Spätestens nach 30 Jahren verjährt der ganz überwiegende Teil der zivilrechtlichen Ansprüche, wobei diese Verjährung vertraglich noch verkürzt werden kann. Zulässig ist auch die Vereinbarung einer Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der Anspruch aus dem Gutschein schon vor Ablauf der Verjährungsfrist erlischt.

Für Ansprüche aufgrund von Gutscheinen gilt insoweit nichts anderes. Gutscheine bzw. der ihnen zugrundeliegende Anspruch können daher im Grundsatz auch befristet ausgegeben werden bzw. eine Befristung kann bei Vertragsabschluß vereinbart werden. Dabei gelten allerdings, abhängig von der Art und Weise der Vereinbarung, unterschiedliche Wirksamkeitsanforderungen:

a) Wird die Befristung individuell mit dem Erwerber des Gutscheines vereinbart, so kann sie unter bestimmten Umständen sittenwidrig sein (§ 138 I BGB). Sie ist dann nichtig. Wie kurz hier die Frist im Einzelfall bemessen werden darf, hängt von der Art der zu erbringenden Leistung sowie von den sonstigen Gepflogenheiten des jeweiligen Handelszweiges ab. Feste Zeitgrenzen können insoweit nicht gegeben werden, zumal Rechtsprechung zu diesem Thema nicht vorliegt. Da die Sittenwidrigkeit im Geschäftsverkehr allerdings einen ganz erheblichen Verstoß gegen grundlegende Regeln  voraussetzt, dürften hier nur Fristen erfasst werden, die derart kurz sind, dass sie dem Kunden praktisch schon von vornherein die Möglichkeit abschneiden, den Gutschein einlösen zu können. Bei den üblichen Fristen von mehreren Monaten dürfte dies allerdings eher selten der Fall sein.

b) Wird die Befristung - wie ganz überwiegend üblich - mittels einer vorgedruckten oder durch Stempel auf den Gutschein gesetzten, inhaltlich immer wieder gleichlautend verwendeten Klausel von Seiten des Verkäufers bzw. Ausstellers des Gutscheines einseitig zur Bedingung der Gutscheinausgabe gemacht, so handelt es sich um eine sog. allgemeine Geschäftsbedingung. Solche Bedingungen unterliegen zusätzlich der Kontrolle anhand des AGB-Gesetzes, insbesondere § 305 BGB, wonach Klauseln unwirksam sind, wenn sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Diese Vorschriften sind bei der Bemessung einer Befristung des Gutscheines immer ein möglicher Stolperstein für den Verwender der Fristenklausel, da zu seinen Gunsten kaum Argumente zu finden sind, weshalb eine Befristung notwendig sein soll: sein Geld hat er schon erhalten, bestimmte Waren muss er in der Regel nicht auf Lager haben (weil in dem Gutschein meistens nur der Wert, nicht aber bestimmte Gegenstände angegeben sind), und ein praktisches Bedürfnis für eine Befristung ist ohnehin schwer begründbar, da in der Praxis der Großteil der Gutscheine relativ zeitnah eingelöst wird.

Es ist daher auf angemessene Fristen zu achten. Dabei sind wiederum die Besonderheiten des jeweiligen Geschäftszweiges zu berücksichtigen. So ist z. B. eine Befristung von 10 Monaten zur Einlösung eines Geschenkgutscheines eines großen Elektromarktes unwirksam, weil die Frist zu kurz ist und die Einlösung innerhalb der Frist dem Kunden nicht zugemutet werden kann (LG München I, Urteil vom 26.10.1995, Az.: 7 O 2109/95).

Grundsätzlich muss sich daher jeder Aussteller, der Gutscheine befristen will, darüber im Klaren sein, bei Einlösungsfristen von weniger als 12 Monaten Gefahr zu laufen, dass im Falle einer gerichtlichen Streitigkeit die Befristungsklausel für unwirksam erklärt wird. Das wird dann in aller Regel dazu führen, dass er in dem gegen ihn gerichteten Prozess unterliegt und neben seiner Verpflichtung zur Einlösung des Gutscheines auch die (u. U. erheblichen und vielfach den Wert des Gutscheines übersteigenden) Kosten des Verfahrens tragen muss.



IV. Besonderheiten der beiden Gutschein-Arten

1. Geschenkgutscheine

Beim Geschenkgutschein zahlt der Kunde einen gewissen Betrag an den Händler und erhält dafür eine Urkunde, in der in der Regel der Betrag des Guthabens sowie häufig auch der Name des Berechtigten genannt ist. Dennoch kann auch ein Geschenkgutschein mit Nennung des Namens eines Berechtigten (z. B. durch die Formulierung "überreicht von ... für ...") wirksam veräußert werden und der Aussteller kann die Einlösung nicht mit der Begründung verweigern, es müsse nur an die im Schein genannte Person leisten.

Die Nennung eines Namens im Gutschein hat bei Geschenkgutscheinen nach Ansicht der Rechtsprechung nur den Zweck, die persönliche Beziehung zwischen dem Beschenkten und dem Schenker zu dokumentieren, ohne dass daraus zu schließen ist, es dürfe allein der Beschenkte den Gutschein einlösen (AG Northeim, Urteil vom 26.8.1988, Az.: 3 C 460/88). Das ist auch durchaus nachvollziehbar, denn Geschenke werden dem Beschenkten eben zur freien Verfügung überlassen, so dass der Schenker ihm nicht wird vorschreiben wollen, was er mit dem Gutschein anzufangen habe.

Die Nennung eines Namens hat daher insoweit keinen rechtlichen Charakter. Der Beschenkte kann den Gutschein an Dritte weiterveräußern mit der Folge, dass der Aussteller auch diesen gegenüber den Schein einlösen muss.

2. Umtauschgutscheine

Bei den sog. Umtauschgutscheinen sind zwei Fälle zu unterscheiden: der Umtausch mangelfreier Waren kulanzhalber und der Umtausch mangelhafter Sachen.


a) Umtausch mangelfreier Ware

In der Praxis ist es in vielen Einzelhandelsgeschäften und Kaufhäusern üblich, originalverpackte Ware aus Kulanzgründen umzutauschen und dem Kunden einen Wertgutschein auszustellen. Insbesondere bei Weihnachtsgeschenken ist ein solches Vorgehen weithin üblich.

Auf einen solchen Umtausch hat der Kunde in der Regel keinen Rechtsanspruch, wenn es sich um mangelfreie Ware handelt. Der Umtausch ist hier vielmehr ein reines Kulanzgeschäft. Ist allerdings die Ware einmal gegen Gutschein umgetauscht worden, so gelten auch hier die rechtlichen Regeln für Gutscheine. Kulanzweise kann also der Händler nur entscheiden, ob er die Ware überhaupt zurücknimmt; hat er dies einmal getan und den Gutschein ausgegeben, so muss der diesen auch einlösen.

b) Umtausch mangelhafter Ware

Ist die verkaufte Ware mangelhaft, so hat der Kunde, wenn er nicht lediglich ein individuelles Einzelstück erworben hat, einen gesetzlichen Anspruch auf Neulieferung, der praktisch im Wege des Umtausches gegen eine andere Sache der gleichen Art abgewickelt wird. Alternativ besteht daneben ein Anspruch auf Nachbesserung, d. h. Reparatur.

Mit einem Umtausch oder einer Rückgabe der Ware gegen Ausstellung eines Gutscheins muss der Kunde sich in diesem Fall nicht zufrieden geben. Auch eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Kunden auf den Gutschein verweist, ist wegen Verstoßes gegen das AGB-Recht nichtig und daher unbeachtlich.

Lässt der Kunde sich dennoch auf die Ausstellung eines Gutscheines ein, so muss er sich hieran festhalten lassen. Auch für den Kunden gilt, dass er nur darüber entscheiden kann, ob er sich mit dem Gutschein zufrieden geben oder auf seinen gesetzlichen Ansprüchen bestehen will; hat er sich einmal für den Gutschein entschieden, dann verliert er insoweit seine gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte.

Ansprechpartner/in

Bernd Seifert
Referent

Telefon: 0441 2220-365
Fax: 0441 2220-5365
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