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Gerichtliches Mahnverfahren

Allgemeines
Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung des Schuldners aus, so stellt sich für den Gläubiger die Frage, wie er diesen Anspruch dennoch durchsetzen kann, d.h. wie er an sein Geld kommt. Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, diesen Zahlungsanspruch geltend zu machen:

  • durch Klageerhebung und streitiges Verfahren vor dem Richter oder
  • durch Mahnverfahren, welches der Rechtspfleger durchführt.

Das Mahnverfahren, geregelt in den §§ 688 ff. ZPO, ist - im Gegensatz zur Klage - eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs. Ziel ist dabei die Erlangung eines sog. Mahnbescheids bzw. Vollstreckungsbescheids, mit dessen Hilfe der Gläubiger seinen Anspruch gegen den nicht freiwillig zahlenden Schuldner zwangsweise durchsetzen kann. Eine schnelle Durchsetzung des Anspruchs im Wege des Mahnverfahrens ist indes nur dann gewährleistet, wenn der Zahlungsanspruch unstreitig ist, d.h. der Schuldner gegen den Anspruch nichts einzuwenden hat oder damit zumindest nicht zu rechnen ist. Ist demgegenüber der Anspruch nicht unzweifelhaft, sind also Einwände des Schuldners gegen den Anspruch zu erwarten, so bietet sich ein Mahnverfahren nicht an, da es in einem solchen Fall aufgrund eines entsprechenden Widerspruchs des Schuldners gegen den Mahnbescheid doch noch zum Verfahren vor dem Gericht kommt und ein vorher eingeleitetes Mahnverfahren dann nur eine unnötige Verzögerung des Klageverfahrens bedeuten würde.


Zuständigkeit
Für das Mahnverfahren sind unabhängig vom Streitwert ausschließlich die Amtsgerichte zuständig. Der Gläubiger muss sich dabei an das Amtsgericht wenden, an dessen Ort er seinen sog. allgemeinen Gerichtsstand hat. Im Regelfall ist dies der Wohnsitz einer Person. Einzelheiten regeln die §§ 12 ff. ZPO.

Voraussetzungen des Mahnverfahrens

1. Geltendmachung nur von Zahlungsansprüchen auf eine bestimmte Geldsumme
Im Mahnverfahren kann nur ein Anspruch geltend gemacht werden, der auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro oder Deutscher Mark gerichtet ist, § 688 Abs. I ZPO. Ansprüche wegen Geldforderungen in ausländischer Währung oder Ansprüche, die eine andere als eine Geldleistung zum Gegenstand haben, müssen daher im Wege der Klageerhebung geltend gemacht werden.

2. Fälliger Anspruch
Das Mahnverfahren setzt voraus, dass der Anspruch des Gläubigers fällig ist bzw., spätestens innerhalb der zweiwöchigen Frist, die dem Schuldner im Mahnbescheid zur Erfüllung des Anspruchs eingeräumt wird, fällig wird.

3. Keine Abhängigkeit von noch nicht erbrachter Gegenleistung
Ein Mahnverfahren ist nicht zulässig, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Da nach den üblichen Vertragsvereinbarungen Schuldner erst dann zu zahlen hat, wenn die vereinbarte Gegenleistung (Lieferung von Waren, Leistung von Diensten usw.) erbracht worden ist, muss der Gläubiger des Zahlungsanspruchs diese Gegenleistung vor Einleitung des Mahnverfahrens auch definitiv erbracht haben, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausnahmsweise die Vorauszahlung des Schuldners vereinbart.

Verfahrensablauf

1. Einleitung des Mahnverfahrens durch Antrag
Das Mahnverfahren wird nur durch Stellung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Antragsberechtigt ist dabei der Gläubiger einer Forderung. Er wird als Antragsteller bezeichnet. Für den Antrag gibt es einheitliche, mit ausführlichen Ausfüllhinweisen versehene Vordrucke, die zwingend vom Antragsteller zu verwenden sind. Verwendet der Antragsteller den vorgesehenen Vordruck nicht, so ist der Antrag unzulässig und wird zurückgewiesen. Die Vordrucke sind im Schreibwarenhandel oder bei Fachverlagen erhältlich.

2. Notwendiger Inhalt des Antrags
Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheides gerichtet sein und folgendes enthalten:

  • die vollständige Bezeichnung der Parteien,
  • die Bezeichnung des Mahn(Amts-)gerichts,
  • die Bezeichnung des Anspruchs (z.B. aus Kaufvertrag vom...),
  • die genaue Bezeichnung der verlangten Leistung, unterteilt in Haupt- und Nebenforderungen (z.B. Kaufpreis und Verzugszinsen),
  • die Erklärung, dass ein unbedingter, d.h. nicht von einer Gegenleistung abhängiger und fälliger Anspruch besteht,
  • die Bezeichnung des Gerichts, das für ein eventuelles streitiges Verfahren zuständig wäre,
  • die handschriftliche Unterzeichnung.

3. Entscheidung über den Antrag
Wenn sämtliche förmliche Voraussetzungen zum Erlass des Mahnbescheides vorliegen, wird dieser erlassen. Dabei enthält der Mahnbescheid den ausdrücklichen Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auch wirklich zusteht. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift wird dann dem Schuldner, dem sog. Antragsgegner, vom Gericht förmlich durch die Post zugestellt. Erfüllt der Antrag die erforderlichen förmlichen Voraussetzungen nicht, wird der Antragsteller zunächst durch eine sog. Zwischenverfügung auf den Mangel hingewiesen, damit er die Möglichkeit hat, diesen zu beheben. Tut er dies nicht, so wird der Antrag zurückgewiesen.

4. Ausbleiben einer Reaktion des Antragsgegners/Vollstreckungsbescheid
Reagiert der Antragsgegner auf den Mahnbescheid nicht, d.h. legt er nicht rechtzeitig Widerspruch ein und zahlt er auch nicht, dann kann der Antragsteller nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist einen sogenannten Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss innerhalb von sechs Monaten gestellt werden, da ansonsten die Wirkung des Mahnbescheids entfällt, d.h. er gilt als nicht erlassen. Die sechsmonatige Frist beginnt dabei mit der Zustellung des Mahnbescheids zu laufen. Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen, d.h. von Seiten des Gerichts, zugestellt.

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Geschieht dies, dann gibt das Gericht, das den Vollstreckungs-bescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid bezeichnet ist. Mit Eingang der Akten bei dem benannten Gericht ist die Sache dann dort anhängig, d.h. das normale streitige Verfahren beginnt. Von der Abgabe wird der Antragsteller benachrichtigt.

Legt der Antragsgegner keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, dann wird dieser mit Ablauf der für den Einspruch bestimmten Frist rechtskräftig. Mit diesem Titel kann der Gläubiger dann versuchen, seine Forderung mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchzusetzen.

5. Widerspruch des Antragsgegners
Der Antragsgegner kann aber auch gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs schriftlich Widerspruch erheben. Ein Vordruck für den Widerspruch ist dem Mahnbescheid dabei immer beigefügt. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Es kann jedoch auch nach diesen zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden, wenn der Vollstreckungsbescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen ist. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Es muss lediglich ersichtlich sein, dass es sich um einen Widerspruch handelt. Dabei ist die falsche Bezeichnung des Widerspruchs als "Beschwerde" oder "Einspruch" unschädlich. Wenn der Widerspruch begründet wird, so müssen sich die Einwände gegen die Forderung an sich oder gegen die Höhe der Forderung richten. Der Widerspruch kann auch nur auf die Nebenforderungen beschränkt werden. In diesem Fall ist allerdings zu beachten, dass dann wegen des Restes, d.h. der Hauptforderung, ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann.

6. Verfahren nach dem Widerspruch
Wenn der Widerspruch rechtzeitig erhoben wird, dann kann kein Vollstreckungsbescheid mehr erteilt werden. Vielmehr kann dann jede Partei, d.h. sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner, die Durchführung des "normalen" streitigen Verfahrens beantragen. Geschieht dies, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht (Amtsgericht oder Landgericht) ab, bei dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Das Gericht benachrichtigt die Parteien, sobald es die Sache abgegeben hat.

Ansprechpartner/in

Bernd Seifert
Referent

Telefon: 0441 2220-365
Fax: 0441 2220-5365
Zentrale: 0441 2220-0
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