Seiteninhalt
Iran-Geschäfte – Merkblatt und Checkliste
Praktische Hinweise zu Iran-Geschäften inkl. Iran-Exportkontroll-Checkliste
Ausfuhren in den Iran haben sich in den vergangenen Jahren aufgrund der steigenden Prüfungsanforderungen im Bereich der Exportkontrolle zu einer echten Herausforderung entwickelt. Den derzeitigen Höhepunkt dazu bildet die Iran-Verordnung 961/2010 vom 25. Oktober 2010.
Der vorliegende Leitfaden soll helfen, die einzelnen Prüfungsschritte systematisch zu verstehen und durchführen zu können. Kernstück dieses Leitfadens ist eine Checkliste (siehe Infobox Downloads), mit der Sie auch gegenüber dem Zoll versuchen können zu verdeutlichen, dass alle relevanten Prüfungsschritte vorgenommen worden sind.
Um den Umfang der Checkliste im Rahmen zu halten, wurde diese sehr schematisch aufgebaut. Konzipiert ist die Checkliste vorrangig für diejenigen Ausfuhren, bei denen
- ein unkritisches Gut
- an einen nicht gelisteten, unkritischen Empfänger
- für einen unkritischen Verwendungszweck gesendet werden soll.
Die meisten anderen Fälle müssen im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter die Lupe genommen werden. In letzteren Fällen wird der Zoll zuweilen weitergehende Unterlagen bzw. Nullbescheide anfordern.
Sollte auf der Checkliste in der Spalte „Ergebnis der Prüfung“ ein „Ja“ stehen, muss in weiteren Schritten überprüft werden, ob die Ausfuhr damit vollständig verboten ist, ob es im konkreten Einzelfall die Möglichkeit gibt, eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen oder es sonstige Lösungsansätze gibt.
Als Nachweisführung der Prüfschritte für den Zoll macht das Vorlegen der Checkliste nur Sinn, wenn das Ergebnis der Prüfung stets negativ (=unbedenklich) war.
Hinweis zu den Codierungen im Feld "Unterlagen"
Sollte die Checklistenprüfung zu dem Ergebnis führen, dass keiner der kritischen Punkte vorliegt, empfiehlt es sich, in der Ausfuhranmeldung im Feld "Unterlagen" folgende Codierungen einzutragen:
- N380: Handelsrechnung (inkl. Nummer)
- Y920 / IR: Damit erklären Sie, dass die Ausfuhrsendung keinen Einschränkungen nach der Iran-VO Nr. 961/2010 unterliegt.
- 3LNA / IR: Damit erklären Sie, dass die zu versendenden Güter nicht unter die Militärgüter fallen.
- Y901: Damit erklären Sie, dass es sich bei den auszuführenden Gütern nicht um Dual-Use-Güter handelt.
Die vormals notwendige Codierung 3LLH, mit der erklärt wurde, dass die Waren nicht mit bestimmten iranischen Transportunternehmen (IRISL, Iran Air Cargo etc.) befördert wurden, ist mit der neuen Iran-VO Nr. 961/2010 hinfällig geworden.
Sinnvoll bei (unkritischen) technischen Geräten ist beim Zoll die Vorlage technischer Zeichnungen oder Datenblätter, aus denen entnommen werden kann, dass es sich bei den auszuführenden Waren um unkritische (nicht-gelistete) Güter handelt.
Bitte denken Sie ferner daran, Geldtransfers von und an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen über 10.000 Euro bis unter 40.000 Euro der Deutschen Bundesbank als zuständige nationale Behörde anzuzeigen bzw. ab 40.000 Euro von dieser genehmigen zu lassen.
Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass bei Iran-Sendungen auch bei Werten unter 1.000 Euro eine Ausfuhranmeldung erstellt werden muss.
Ansprechpartner/in
Geschäftsführer
Telefon: 0441 2220-400
Fax: 0441 2220-5400
Zentrale: 0441 2220-0
E-Mail schreiben










