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Irak – Welche Handelsbeziehungen sind erlaubt?
Besonderheiten, die weiter beachtet werden müssen:
- Das Waffenembargo gegen den Irak wurde nicht aufgehoben. Obwohl der Irak sich nicht auf der Länderliste K (deutsches Recht) befindet, ist der europäische Lieferant dennoch verpflichtet zu prüfen, ob die an sich zivilen Güter im Irak rüstungsrelevant, militärisch oder nukleartechnisch verwendet werden (europäisches Recht). Gleiches gilt, wenn der Lieferant ohne Prüfung aus dem Verkaufsvorgang die rüstungsrelevante oder militärische Verwendung erkennen kann oder hätte erkennen müssen. Gegebenenfalls entsteht erneut eine Genehmigungspflicht.
- Die allgemeinen Finanzsanktionen gegen den Irak sind aufgehoben worden. Möglicherweise ergeben sich aber andere Finanzsanktionen gegen irakische Institutionen, Firmen oder Personen, die über die EU-Anti-Terror-Verordnung beschuldigt werden.
- Gelder und wirtschaftliche Ressourchen, die der früheren irakischen Regierung oder staatlichen Einrichtungen gehören und sich seit dem 22. Mai 2003 außerhalb des irakischen Staatsgebiets befinden, sind eingefroren. Ebenfalls eingefroren sind alle Gelder, die dem ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein, hohen Amtsträgern des ehemaligen Regimes und und ihnen nahestehenden Personen gehören.
- Bis sich eine international anerkannte, repräsentative Regierung des Irak gebildet hat, werden die Erlöse aus Exportverkäufen von Erdöl und Erdgas in einen Entwicklungsfond für den Irak eingezahlt. Diese Regelung hat zum Ziel, die Erlöse aus irakischen Rohstoffverkäufen im vollen Umfang für den Wiederaufbau des Landes zu nutzen.
- Das Erfüllungsverbot nach EG-Verordnung 3541/92 bleibt in Kraft. Es schützt die Unternehmen in der EU vor irakischen Ansprüchen aus Verträgen, die damals wegen der Verhängung des Totalembargos havariert sind. Dagegen ist es den Firmen erlaubt, sich auf freiwilliger Basis mit dem irakischen Partner zu vergleichen, soweit der noch existiert.
- Die Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung und der Handel mit irakischen Kulturgütern ist verboten, wenn sie ilegal von Plätzen im Irak entfernt wurden.
Prüfung der Ausfuhrfähigkeit von Waren:
Soweit Sie die unter Punkt 1 aufgezählten Beschränkungen mit dem Ergebnis geprüft haben, dass sie nicht auf ihren Geschäftsvorgang zutreffen, bleibt die normale Prüfung der Ausfuhrfähigkeit wie bei jedem anderen Export in Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu tun.
Erster Schritt:
Ist das Exportprodukt ausfuhrgenehmigungspflichtig, weil es in den Ausfuhrlisten, die nationale und EU-Regelung zusammenfassen, von seiner Beschaffenheit und Leistung her "gelistet" ist?
Falls ja: Antrag an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn.
Falls nein: weiter zum zweiten Schritt.
Zweiter Schritt:
Ausfuhr der Waren mit außenwirtschaftsrechtlicher und statistischer Anmeldung mittels des Vordrucks "Ausfuhranmeldung 0733" und ggf. "Ergänzungsblatt 0734". Bei einem Wert der Sendung von 3000 Euro oder mehr wird die Prüfung der Ausfuhrfähigkeit bei Ihrem örtlich zuständigen Zollamt erledigt. Bei einem Wert der Sendung unter 1000 Euro kann auf die Verwendung des Vordrucks ganz verzichtet werden. Vorsicht: Es muss auf jeden Fall ein Ausfuhrbeleg vorhanden sein, der vom Finanzamt anerkannt wird/steuerfreie Auslieferung!
Zollerhebung im Irak
Die Germany Trade & Invest (gtai) teilt mit, dass zur Zeit im Irak eine allgemeine Zollfreiheit für alle Importgüter besteht mit einer Ausnahme: für Kraftfahrzeuge, auch für gebrauchte Fahrzeuge, wird Zoll erhoben.
Infomaterial und Auskünfte
Das BAFA bietet im Internet das Merkblatt "Aktuelle Informationen zum Außenwirtschaftsverkehr mit dem Irak – Stand: 1. September 2003 – an. Adressen www.bafa.de oder www.ausfuhrkontrolle.de. Beim BAFA gibt über die rechtliche Situation der Wirtschaftsbeziehungen zum Irak Herr Hackert Auskunft, Tel.: 06196 908-428.
Natürlich kann Ihnen auch der Geschäftsbereich International Ihrer IHK weiterhelfen.
Ansprechpartner/in
Sachbearbeiterin
Telefon: 0441 2220-303
Fax: 0441 2220-111
Zentrale: 0441 2220-0
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