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Das Einfuhrverfahren

Für das Ausfüllen der Einfuhranmeldung/Zollanmeldung wird eine Vielzahl von Informationen benötigt. Das Ausfüllen von Einfuhrpapieren ist ohne das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen (siehe Infobox Downloads) kaum möglich. Auf Antrag beim Hauptzollamt können Verfahrenserleichterungen gewährt werden.

Codenummer: Neben der Warenbezeichnung wird in nahezu allen Einfuhrdokumenten die Angabe der zutreffenden sogenannten Codenummer gefordert. Die 11-stellige Code-Nummer können Sie beim Zollamt erfragen. Bis zur 10. Stelle hingegen ist die Codenummer unter TARIC (Pfad "Blättern") abrufbar. Bis auf wenige Ausnahmen wird die 11. Stelle mit einer "0" besetzt.

Zolltarifauskünfte: IHK und Zollämter sind bei der Einreihung behilflich, dürfen jedoch aus Haftungsgründen keine verbindliche Zolltarifauskünfte geben. Verbindliche Zolltarifauskünfte erteilen nur die sogenannten "Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten".

 

Zollabfertigung Schritt für Schritt – Normalverfahren bei der Einfuhr

Die Überführung in den freien Verkehr besteht im Wesentlichen aus den Abschnitten Abgabe einer Zollanmeldung durch den Wirtschaftsbeteiligten (Anmelder, Vertreter, Fiskalvertreter), Annahme dieser Zollanmeldung durch die Zollstelle, Überprüfung der Papiere und der Waren (Beschau), ggf. Entnahme von Mustern und Proben, Fertigung eines sogenannten Zollbefundes durch die Zollstelle sowie Berechnung der Einfuhrabgaben und ggf. Fristsetzung für die Zahlung. Nach Zahlung der Einfuhrabgaben (oder vergleichbarer Verfahren wie Lastschriftverfahren oder Zahlungsaufschub) werden die Waren überlassen. Erst jetzt endet die zollamtliche Überwachung und der Wirtschaftsbeteiligte kann über die Waren, die nun den Status von Gemeinschaftswaren besitzen, frei verfügen.

Der Anmelder muss sich bei seinem Zollantrag hinsichtlich der zollrechtlichen Bestimmungen zwischen den folgenden Alternativen entscheiden:

  • Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (durch Bezahlung der Einfuhrabgaben),
  • Versandverfahren (Transport von Drittlandsware innerhalb der EU),
  • Verbringung in ein Zolllager in der EU (Zolllagerverfahren),
  • Einfuhr zur aktiven Veredelung (mit späterer Wiederausfuhr),
  • Umwandlung unter zollamtlichen Überwachung,
  • Vorübergehende Verwendung (ohne Abgabenerhebung) zu bestimmten Zwecken,
  • Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung in einem Drittland.

Für die verschiedenen Zollverfahren werden in der Regel jeweils verschiedene Exemplare des so genannten Einheitspapiers verwendet. Diese tragen im Feld B (Mitte unten rechts) einen entsprechenden Eindruck, z. B. "Versandanmeldung" oder "Aktive Veredelung", sind aber ansonsten im Aufbau identisch.

Die Abfertigung eines Importgutes zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (am gebräuchlichsten) wird mit dem Vordruck 0737 (siehe Infobox Downloads) und dem Ergänzungsvordruck 0738 (Einfuhranmeldung/Zollanmeldung) beantragt. Je nach Zollverfahren sind nur bestimmte der insgesamt 54 Felder des Formulars auszufüllen. Weil der Raum in den Feldern begrenzt ist, müssen viele Angaben kodiert werden, wobei zahlreiche Felder miteinander korrespondieren. Zudem können bzw. müssen bei Platzmangel oder in anderen bestimmten Fällen Ergänzungsvordrucke und Zusatzblätter verwendet werden.

In der Bundesrepublik Deutschland kann die schriftliche Zollanmeldung auch als Internetzollanmeldung ( ATLAS) an die Zollbehörden übermittelt werden. Damit haben alle Bürgerinnen und Bürger, Betriebe und Unternehmen die Möglichkeit, per Internet, d.h. von jedem beliebigen Ort aus das Portal für die Internetzollanmeldungen aufzurufen, die Anmeldung am PC auszufüllen und per Internet an die zuständige Zollstelle zu senden. Der Ausdruck muss allerdings noch unterschrieben und bei der Zollstelle abgeben werden, da die Voraussetzungen für eine Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung (z.B. durch eine elektronische Signatur) hier nicht gegeben sind.

Bei Warenwerten über 10.000,00 Euro ist zusätzlich zur Einfuhranmeldung eine Zollwertmeldung D.V.1 (siehe Infobox Downloads), Vordruck 0464, Ergänzungsvordruck 0465, erforderlich. Aber nur dann, wenn tatsächlich Zoll anfällt. Ist der Zollsatz auf null gestellt, ist eine Zollwertanmeldung D.V.1 nicht erforderlich.

Weitere der Anmeldung beizufügende Unterlagen sind:

  • Rechnung des Lieferanten,
  • Gegebenenfalls Einfuhrgenehmigung,
  • Ursprungszeugnis (falls erforderlich),
  • wenn nötig: Präferenznachweise und Verbote- und Beschränkungen-Papiere.

 

Verfahrens-Vereinfachungen
Das oben dargestellte Normalverfahren bei der Einfuhr mit prinzipieller Gestellung und Anmeldung jedes einzelnen Importvorgangs zum zoll- und steuerrechtlich freiem Verkehr bei der Eingangszollstelle, d. h. der ersten Zollstelle beim Betreten des EG-Zollgebietes, erscheint zunächst wahrscheinlich recht komplex und kompliziert. In der gewerblichen Praxis ist es hingegen eher die Ausnahme. Es gibt eine Vielzahl von Vereinfachungen und Erleichterungen, die den Verfahrensablauf bei der Zollabfertigung in der Praxis stark glätten und sehr viel reibungsloser machen können.

Die Vereinfachungen sind beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Die Bewilligung der Vereinfachungen verschafft dem Unternehmen den Status des "Zugelassenen Einführers" (ZE).

Vereinfachtes Anmeldeverfahren: Beim vereinfachten Anmeldeverfahren wird zwar die einzelne Einfuhr jeweils gestellt und unvollständig angemeldet, die Ware hingegen – gegebenenfalls gegen Sicherheit – überlassen. Die ergänzenden Anmeldungen werden periodisch als ergänzende Sammelanmeldung mit allen zoll- und außenwirtschaftlich relevanten Daten nachgereicht, auf deren Basis die Zollstelle für den Abrechnungszeitraum die Einfuhrabgaben ermittelt. Abrechnungszeitraum ist in der Regel ein Kalendermonat, wobei die Waren getrennt nach Warengruppen, EUSt-Satz, Zollverfahren und anderen Kriterien anzumelden sind.

Üblicherweise ist die ergänzende Anmeldung am dritten Werktag, bei sogenannten Selbstberechnern am 10. Werktag des Folgemonats vorzulegen. Die Abgaben werden für den Abrechnungszeitraum dann anstatt für jede einzelne Position in einer Summe entrichtet. Wenn die Zollschuld mit der Annahme der Zollanmeldung entsteht, sind die Abgaben am 16. des Folgemonats fällig und zu entrichten.

 

Anmeldung im Anschreibeverfahren
Das Anschreibeverfahren hat in der Praxis große Bedeutung. Faktisch handelt es sich dabei um eine Verlagerung der Zollstelle in die Geschäftsräume des Unternehmens. Ein Zugelassener Einführer/Empfänger darf auch Nämlichkeitsmittel (z. B. Plomben) entfernen und nach Anschreibung der Ware über sie verfügen. Das Anschreibeverfahren ist nur möglich im Anschluss an ein vorangehendes Zollverfahren, z. B. ein Versand- und ein Zolllagerverfahren.

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Ansprechpartner/in

Beate Wilke
Sachbearbeiterin

Telefon: 0441 2220-303
Fax: 0441 2220-111
Zentrale: 0441 2220-0
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