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Freihandelsabkommen Südkorea
Das EU-Korea-Freihandelsabkommen ist das erste, das die EU mit einem asiatischen Partner abgeschlossen hat. Zugleich ist es für die EU auch das ehrgeizigste und umfangreichste Freihandelsabkommen im Rahmen europäischer Handelspolitik. Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea ist am 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Wichtig: Zur Nutzung ist ab einem Warenwert von 6.000 Euro die Bewilliung zum "Ermächtigten Ausführer" erforderlich. Die vereinfachte Arbeits- und Organisationsanweisung (siehe unten) soll den Aufwand bei der Bewilligung durch das Hauptzollamt reduzieren.
Gegenüberstellung der Präferenzabkommen EU – Schweiz und EU – Korea
Die Gegenüberstellung (siehe Infobox Downloads) enthält einen exakten Abgleich der Ursprungsregeln beider Abkommen. Die Schweiz steht hier stellvertretend für die meisten Präferenzabkommen der EU. Die Unterschiede zum Abkommen mit Korea sind nicht unerheblich.
Arbeits- und Organisationsanweisung präferenzieller Ursprung
Voraussetzung für den Ermächtigten Ausführer ist eine Bewilligung durch das jeweilige Hauptzollamt. Dies setzt wiederum eine betriebsinterne Arbeits- und Organisationsanweisung zur Ermittlung des präferenziellen Ursprungs der Waren voraus. Dieser Aufwand hat sich in der Vergangenheit für viele Unternehmen nicht gelohnt. Die IHK Stuttgart hat eine erleichterte Arbeits- und Organisationsanweisung (siehe Infobox Downloads) entwickelt, mit dem Ziel, diesen Aufwand zu reduzieren:
Die Arbeits- und Organisationsanweisung ist für folgende Fälle anwendbar:
1. Das Unternehmen möchte im Export nur die Zollpräferenzen für EU-Ursprungswaren nutzen.
2. Die (komplexen) Möglichkeiten der Ursprungskumulation werden nicht genutzt.
Unter diesen beiden Voraussetzungen kann die Arbeits- und Organisationsanweisung für alle bilateralen Abkommen eingesetzt werden – nicht nur für Südkorea.
Die Arbeits- und Organisationsanweisung ist lediglich eine Anregung für die Mitgliedsunternehmen, wie die Ermittlung und Dokumentation des präferenziellen Ursprungs aussehen kann. Sie ist grundsätzlich mit der Zollverwaltung abgestimmt. Das ändert aber nichts daran, dass die Zollverwaltung die Erwartung hat, dass ein Antragsteller eigenständig die innerbetrieblichen Prozesse beschreibt. Die tatsächliche betriebliche Vorgehensweise muss in der Arbeits- und Organisationsanweisung abgebildet werden.
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