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Ausfuhr von Kfz durch Privatpersonen
Nicht selten nutzen Reisende aus Drittländern einen Aufenthalt in der EU zum Kauf eines neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugs. Aber welche Zollformalitäten sind erforderlich, damit das Fahrzeug auch sicher ausgeführt werden kann?
Grundsätzlich gilt: Bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen muss immer eine Zollanmeldung (hier Ausfuhranmeldung) vorgenommen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Fahrzeug nur zum eigenen, privaten Gebrauch bestimmt ist.
Liegt der Wert des Kraftfahrzeuges gemäß Kaufvertrag unter 1000 Euro, kann diese Ausfuhranmeldung mündlich direkt bei der Grenzzollstelle abgegeben werden, über die das Fahrzeug die EG verlässt.
Liegt der Wert des Kraftfahrzeuges gemäß Kaufvertrag über 1000 Euro, muss den Zollbehörden eine schriftliche Anmeldung vorgelegt werden, die ausschließlich über die "Internet-Ausfuhranmeldung plus" auf www.zoll.de erstellt werden kann. Ausländische Privatleute ohne deutsche Zollnummer können dies nicht selber machen. Sie müssen sich entweder an ihren Autohändler wenden oder – wenn das Auto privat gekauft wurde – einen Zolldienstleister damit beauftragen.
Bei einem Warenwert über 3000 Euro muss dem deutschen Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) die Möglichkeit der vorherigen Warenbeschau (Nämlichkeitssicherung) gegeben werden, bevor dieses die Ware zur Ausfuhr frei gibt. Der Ausführer erhält das ABD = Ausfuhrbegleitdokument und legt dieses der Ausgangszollstelle an der Außengrenze der EU vor.
Bei präferenzbegünstigten Kraftfahrzeugen, d. h. Kraftfahrzeugen mit dem Ursprung Europäische Gemeinschaft/Europäische Union oder eines der Präferenz-Partnerstaaten, empfiehlt es sich, außerdem eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung (bis 6000 Euro Warenwert) bei der Einfuhr-Zollstelle im Einfuhrland vorzulegen. Der Einführer im Drittland erhält mit diesem Papier/ dieser Erklärung eine Zollbegünstigung oder sogar Zollfreiheit für das Fahrzeug.
Sofern aus umsatzsteuerlichen Gründen die Ausfuhr des Kraftfahrzeugs zollamtlich bestätigt werden soll, ist unabhängig davon, ob die Anmeldung mündlich oder schriftlich erfolgt, die Vorlage des Internationalen Zulassungsscheins für das zum Verkehr zugelassene Fahrzeug erforderlich. Weitere Unterlagen können zur Überprüfung der Anmeldung oder als Nachweis des rechtmässigen Erwerbs des Fahrzeugs von der Zollstelle verlangt werden (z. B. Kaufvertrag/Rechnung des EU-ansässigen Verkäufers). Außerdem muss das zum Verkehr zugelassene Fahrzeug über ein Ausfuhrkennzeichen verfügen. Das Ausfuhrkennzeichen und den Internationalen Zulassungsschein erhalten Sie bei den Kraftfahrzeugzulassungsstellen.
Kraftfahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedsstaat zum Verkehr zugelassen sind und nur über ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzkennzeichen verfügen (Kraftfahrzeugkennzeichen, die für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten im Inland erteilt werden) dürfen deshalb zwar zur Ausfuhr abgefertigt werden, aber der Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke darf nicht zollamtlich bestätigt werden, d.h. der EU-Handler darf die Mehrwertsteuer nicht erstatten.
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