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Die Behörden vieler Nicht-EU-Staaten verlangen bei der Einfuhr einer Ware die Vorlage eines Ursprungszeugnisses, ausgestellt von einer IHK. Solch ein Ursprungszeugnis kann man sowohl in konventioneller Form als auch online beantragen.
Wer nur vorübergehend Produkte ins Ausland bringt, kann sich die Verzollung ersparen. Als Alternative zur Hinterlegung von Bar-Kautionen bietet sich das Carnet A.T.A.-Verfahren an. Es kann zum Beispiel für den Transport von Messegut, Warenmustern oder Berufsausrüstung angewendet werden.
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Voraussetzungen prüfen

Im Handel mit nicht zur EU gehörenden Ländern müssen trotz Liberalisierung des Welthandels einige Besonderheiten beachtet werden.
Die genaue Kenntnis und Anwendung des Ursprungsrechts bietet geldwerte Vorteile im internationalen Warenverkehr.
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Das Luftfahrtbundesamt (LBA) hat in den letzten Wochen alle "Bekannten Versender" angeschrieben und auf die Notwendigkeit einer Zertifizierung hingewiesen, wenn sie diesen Status über den 25. März 2013 hinaus behalten möchten. Nach Ablauf der aktuellen Übergangsfrist wird eine behördliche Zulassung durch das Luftfahrtbundesamt erforderlich. Für alle Fragen betroffener Unternehmen hat das LBA eine Servicehotline geschaltet.
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Die Zollverwaltung hat ein neues Merkblatt zum Verfahren des "Ermächtigten Ausführers" veröffentlicht, das neben vertieften Informationen Hilfestellung bietet für die Erarbeitung einer Arbeits- und Organisationsanweisung ("AuO").
Seit 1. Januar 2008 kann der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten – ZWB (Authorized Economic Operator – AEO) beantragt werden. Die IHK informiert über die Hintergründe des Status AEO, über die Bewilligungsvoraussetzungen und Antragstellung.
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Die Warennummern werden zur Klassifizierung der Waren sowohl im Rahmen der Statistik des Warenverkehrs innerhalb der EU als auch im Handel mit Drittländern benötigt.
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Seit dem 2. Mai 2011 ist die elektronische Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für verschiedene Genehmigungen und Bescheide ausschließlich über das neue System ELAN-K2 möglich.
Im europäischen und außereuropäischen Ausland können sich Unternehmen die Umsatzsteuer erstatten lassen. Voraussetzung: Es handelt sich um Umsätze für unternehmerische Zwecke und das betreffende Land sieht eine Vorsteuervergütung vor.
Wer in der EU ein Kraftfahrzeug erworben hat und es zum ausschließlich privaten Gebrauch in ein Drittland ausführen möchte, muss bestimmte Zollformalitäten beachten.
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Überblick über das elektronische Ausfuhrverfahren und die Anbindungsmöglichkeiten.
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Ansprechpartner/in von A bis Z