Seiteninhalt
Innergemeinschaftliche Lieferungen gegenüber Steuerprüfern nachweisen
NEU: Gelangensbestätigung
Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um den ausschließlichen Nachweis gegenüber den Steuerbehörden, dass eine Ware bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen von Deutschland aus in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verbracht wurde.
In der Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen ist in § 17 a UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) beschrieben, wie Unternehmen diesen Nachweis zu führen haben. Der Nachweis ist bis jetzt nicht an eine bestimmte Vorlage gebunden und könnte u.U. auch durch eine Kombination verschiedener Unterlagen erbracht werden. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
a) Name und Anschrift des Abnehmers,
b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung (bei
Fahrzeugen einschließlich der Fahrzeug-Identifikations-Nummer),
c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder
im Fall der Versendung durch den Abnehmer:
den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Im Fall der Beförderung durch den Abnehmer:
den Ort und Tag des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung
e) die Unterschrift des Abnehmers
Die Gelangensbestätigung nach § 17a ist auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen zu erstellen. Hier müssen aber noch zusätzlich die in § 11 Abs. 1 Nummer 1 bis 4 (UStDV) bzw. § 11 Abs. 2 (UStDV) bezeichneten Angaben enthalten sein.
Ansprechpartner/in
Sachbearbeiterin
Telefon: 0441 2220-303
Fax: 0441 2220-111
Zentrale: 0441 2220-0
E-Mail schreiben










