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Allgemeines

Was bekommt ein CE-Zeichen?
Alle Produkte, für die diese Richtlinien gelten (z. B. Maschinen, elektrische und elektronische Geräte, Spielzeug, Druckbehälter und -geräte, Medizinprodukte, Bauprodukte, persönliche Schutzausrüstungen etc.) müssen das CE-Kennzeichen aufweisen, wenn sie in den Handel gebracht werden, auch innerhalb Deutschlands. Außerdem muss eine so genannte Konformitätserklärung erstellt werden (Muster als Download). Eine vollständige Liste derjenigen Produkte, für die CE-Richtlinien existieren, findet man im Internet. Produkte, für die keine entsprechende Richtlinie existiert, dürfen das CE-Kennzeichen nicht tragen.

Handelt es sich um ein Bauteil oder Komponente zu einem Produkt, das unter eine CE-Richtlinie fällt, so muss eine Herstellererklärung abgegeben werden; ein CE-Zeichen wird nicht angebracht. Beispiel für eine Herstellererklärung.(siehe Infobox Doenloads)

Wer bringt das CE-Zeichen an?
Der Hersteller oder dessen Vertreter in der Europäischen Union, zum Beispiel der Importeur, muss das CE-Kennzeichen am Produkt anbringen. Nur bei speziellen Produkten geht diesem Verfahren eine Baumusterprüfung oder andere Prüfung durch eine zugelassene Stelle voraus. Hersteller ist diejenige Person, die das Produkt zum ersten Mal in den Handel bringt.

Das CE-Zeichen ist kein Qualitätszeichen; es stellt vielmehr einen "Reisepass" für den freien Warenverkehr dar.

Die rechtlichen Grundlagen der CE-Kennzeichnung sind umfassend im sog. "New Legislative Framework" geregelt.

Unter der Überschrift "Guides or Reports related to european Legislation" stellt die Europäische Union Ausführungserläuterungen und Beispiele im Internet zur Verfügung.

 

Ansprechpartner/in

Dr. Karin Brodisch
Referentin

Telefon: 0441 2220-410
Fax: 0441 2220-5413
Zentrale: 0441 2220-0
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