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Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen

Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten

Der Ladenschluss in Deutschland war bis zur der Aufhebung des Ladenschlussgesetzes im November 2006 bundeseinheitlich geregelt. Mit der Förderalismusreform ist die Regelung des Ladenschlusses auf die einzelnen Bundesländer übergegangen.

Der Niedersächsische Landtag hat am 6. März 2007 ein neues Ladenöffnungsgesetz verabschiedet, welches am 1. April 2007 in Kraft getreten ist. Mit Wirkung zum 21. Oktober 2011 wurde das Gesetz punktuell geändert.

In Niedersachsen gelten nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) folgende Regelungen:

Grundsatz

  • montags bis samstags von 0 bis 24 Uhr, sonntags geschlossen
  • 4 verkaufsoffene Sonn-/Feiertage (8 in anerkannten Ausflugsorten) für die Dauer von 5 Stunden (ausgenommen Karfreitag, Ostersonn- und -montag, Himmelfahrt, Pfingstsonn- und -montag, Volkstrauer- und Totensonntag sowie die Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag)

An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen öffnen

24 Stunden

  • Apotheken
  • Tankstellen (für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Waren des täglichen Kleinbedarfs)
  • Bahnhöfe und Flug-/Fährhäfen (für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs sowie von Bekleidungsartikeln und Schmuck, keine Lebensmittel in größeren Mengen)
  • andere Verkaufsstellen für den Verkauf von 'Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse'

8 Stunden
(vom 15. Dezember bis 31. Oktober, Ausnahme: Karfreitag, 1. Weihnachtsfeiertag)

  • Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, Wallfahrtsorten sowie anerkannten Ausflugsorten ...

... für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsartikel und Schmuck, Devotionalien sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind (Lebensmittel-Supermärkte nur, soweit sie sich wirklich auf Kleinmengen beschränken).

Achtung: Für anerkannte Ausflugsorte gilt die Sonderregelung, dass dort außer in Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen/Flughäfen und Verkaufsstellen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d (z. B. Kioske) keine Bekleidungsartikel und kein Schmuck verkauft werden dürfen.


3 Stunden
(außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten)

  • Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet sind, und Hofläden:
  • Bäckerei- und Konditorwaren
  • Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien und Tabakwaren
  • Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume
  • Toiletten- und Hygieneartikel
  • Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger
  • Andenken, Geschenkartikel und Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringeren Wertes handelt
  • Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen und
  • ausländische Geldsorten
  • Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind (z. B. Gartencenter), sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken.

Regelungen für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage stellen eine allgemeine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsregelung dar und sind in § 5 NLöffVZG geregelt. Pro Jahr können im Rahmen dieser Regelung maximal vier Sonn- und Feiertage zugelassen werden, in anerkannten Ausflugsorten maximal acht. An diesen Tagen dürfen auch in anerkannten Ausflugsorten Bekleidungsartikel und Schmuck verkauft werden. Sonn- und Feiertagsöffnungen gemäß § 5 NLöffVZG müssen beim zuständigen Ordnungsamt beantragt und von diesem genehmigt werden.

Für die Beantragung sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor:

  1. Antrag "der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs"
  2. Antrag einer "den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung"
  3. Antrag durch einzelne Verkaufsstellen (ausnahmsweise)

Die häufigste Variante ist die Beantragung durch die so genannte "den örtlichen Einzelhandel vertretende Personenvereinigung". Dies kann zum Beispiel eine Werbegemeinschaft oder der örtliche Einzelhandelsverband sein. Die Ausnahmegenehmigung für Sonntagsöffnungen bezieht sich nicht nur auf Geschäfte, die der beantragenden Vereinigung angehören, sondern auf den gesamten Ortsbereich und somit auf alle dort gelegenen Verkaufsstellen, auch wenn sie selbst keinen Antrag gestellt haben.

Einzelhändler können jedoch auch unabhängig von einer solchen Mitgliedschaft einen einzelnen Antrag bei der Behörde stellen. Die Gebühren hierfür sind allerdings häufig höher als der Beitrag für die Mitgliedschaft in einer entsprechenden Vereinigung. Diese erheben von ihren Mitgliedern nämlich in der Regel keine gesonderten Gebühren für die Beantragung von Sonntagsöffnungen. Wenn Sie nicht Mitglied einer Werbegemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung sind, sollten Sie also prüfen, welche Variante für Sie kostengünstiger ist.

Ansprechpartner/in

Carola Havekost
Geschäftsführerin

Telefon: 0441 2220-300
Fax: 0441 2220-5301
Zentrale: 0441 2220-0
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