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Kein ”Tag der offenen Tür” an stillen Feiertagen
Immer wieder taucht die Frage auf, ob anlässlich der so genannten "stillen Feiertage" ein "Tag der offenen Tür" durchgeführt werden kann. Die IHK weist darauf hin, dass an diesen Tagen, also dem Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem ersten Advent) sowie Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) ein "Tag der offenen Tür" unzulässig ist. Dies ergibt sich aus dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz (NFeiertagsG).
Die gesamte Rechtslage lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Seit jeher sehen es die Gerichte im Grundsatz als zulässig an, wenn Einzelhandelsbetriebe, die Waren des längerfristigen Bedarfs verkaufen (insbesondere Möbel und sonstigen Einrichtungsbedarf, nicht dagegen Bekleidung), dem Kunden außerhalb der gesetzlich zugelassenen Ladenöffnungszeiten Gelegenheit zur Warenbesichtigung im Geschäftslokal geben. In diesen Fällen dürfen aber weder Mitarbeiter noch Mitglieder der Geschäftsleitung in den Verkaufsräumen anwesend sein. Wer solche "Tage der offenen Tür" ankündigt, muss außerdem in deutlich erkennbarer Form darauf hinweisen, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden, weil andernfalls ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegt.
- Veranstaltungen der vorerwähnten Art sind jedoch, dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes, am Volkstrauertag sowie am Totensonntag unzulässig. An diesen Tagen sind " was den gewerblichen Bereich anbelangt " nur solche öffentlichen Veranstaltungen zulässig, die „der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen (§ 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes). Wer gleichwohl an diesen Tagen einen "Tag der offenen Tür" durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
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Sebastian Gutschow
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