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Durchführung von Schautagen

Nach dem Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) sind Verkaufsstellen, in denen an jedermann Waren verkauft werden, an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen grundsätzlich geschlossen zu halten. Ausnahmen ergeben sich aus den §§ 4 und 5 des Gesetzes. Zulässig sind reine Besichtigungen (sog. Schautage), bei denen allerdings keine Beratung und kein Verkauf stattfinden darf. Besonderheiten gelten bei Schautagen an stillen Feiertagen - Volkstrauertag und Totensonntag (siehe dazu: Dok.-Nr.: 8038).


Der "Tag der offenen Tür" erfreut sich sowohl bei den Einzelhändlern als auch bei den Kunden großer Beliebtheit. Allerdings muss einiges beachtet werden, um einen Verstoß gegen das Ladenöffnungszeitengesetz und das Wettbewerbsrecht zu vermeiden.

1. Wann kann ein "Tag der offenen Tür" durchgeführt werden?
Grundsätzlich müssen Verkaufsstellen außerhalb der im NLöffVZG genannten Öffnungszeiten geschlossen bleiben. Dieses Verbot gilt nicht für reine Schautage. Daher kann ein "Tag der offenen Tür" während der allgemeinen Ladenschlusszeiten durchgeführt werden. Eine solche Veranstaltung muss weder angemeldet noch genehmigt werden.

2. Was darf dem Kunden am "Tag der offenen Tür" geboten werden?
Es darf nur die Möglichkeit zur reinen Besichtigung ohne Beratung und Verkauf geboten werden. Es dürfen Notizzettel ausgelegt werden, die dem Interessenten lediglich dazu dienen sollen, die bei der Besichtigung erlangten Informationen schriftlich festzuhalten. Sie dürfen nicht als Bestellkarten verwendet werden.

3. Was darf am "Tag der offenen Tür" nicht geboten werden?
Es darf kein geschäftlicher Verkehr stattfinden. Damit ist nicht nur der Verkauf von Waren, sondern alles verboten, was der Vorbereitung von Geschäftsabschlüssen dient. Das bedeutet, dass auch nicht irgendwelche Verkäufe angebahnt werden dürfen.
Vermeiden Sie alles, was über die reine Besichtigungsmöglichkeit hinausgeht. Zulässig ist nur das, was dem bloßen Ausstellen der Ware in einem Schaufenster entspricht.

Beispiele für unzulässiges Verhalten:

  • Kundenberatung, Erteilung von Auskünften und Aushändigung von Prospekten
  • Zeigen von Mustern und Proben in der Verkaufsstelle
  • Auslegen von Bestellkarten, die der Kunde ausfüllen und an Ort und Stelle in einen Bestellkasten werfen kann
  • Reservierung von Waren in einem Bekleidungsgeschäft
  • Probefahrten mit PKW
  • Möglichkeiten der Kleider- oder Schuhanprobe


4. Dürfen der Geschäftsinhaber oder sein Verkaufspersonal anwesend sein?

Um sicherzustellen, dass keine Verkaufsgespräche, keine Anbahnung von Verkäufen und keinerlei Verkäufe stattfinden, ist die Anwesenheit des Inhabers oder seines Verkaufspersonals unzulässig.

5. Vermeiden Sie jeden Kontakt zwischen Verkaufspersonal und Kunden nach Ladenschluss
Bedienen Sie sich "neutraler" Personen, die das Ladenlokal lediglich beaufsichtigen, z. B. Personen des Wach- und Schließdienstes, der Feuerwehr, branchenfremdes Aushilfspersonal wie Rentner, Studenten, etc. Beachten Sie, dass sich auch diese Personen selbstverständlich auf den bloßen Schutz der Ware beschränken müssen.

6. Was muss bei der Werbung für .einen "Tag der offenen Tür" beachtet werden?
Die Rechtsprechung verlangt bei der Werbung für Besichtigungsveranstaltungen außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten ausreichende und deutliche Hinweise darauf, dass während dieser Zeit kein geschäftlicher Verkehr mit den Kunden stattfindet.

Setzen Sie bei Ihrer Werbung immer deutlich lesbar folgende Hinweise hinzu:

  • Außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten keine Beratung – kein Verkauf
  • Sonntag – Tag der offenen Tür: keine Beratung, kein Verkauf


Vermeiden Sie Ankündigungen wie:

  • "Extra – Sonntag öffnen wir zusätzlich zur Besichtigung"
  • "Öffnungszeiten: ....sonntags von 10:00 bis 17:00 Uhr (nur Besichtigung)"
  • "Sonntag – Tag der offenen Tür"
  • "Sonntag Besichtigung 10:00 bis 12:00 Uhr"

Ansprechpartner/in

Sebastian Gutschow
Referent

Telefon: 0441 2220-310
Fax: 0441 2220-5310
Zentrale: (0441) 2220-0
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