Topnavigation

Wir über uns   |   Presse & Publikationen   |   Impressum   |   Übersicht   |   RSS-Feed   |   Kontakt

Seiteninhalt

Mindestlohn in der Sicherheitswirtschaft

Seit dem 1. Mai 2011 können Arbeitnehmer­innen und Arbeitnehmer aus Osteuropa mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien auch in Deutschland legal ihre Dienste anbieten. In den Beitrittsländern sind 500.000 zum Teil sehr gut ausgebildete Sicherheitskräfte tätig. Viele davon erhalten Stunden­löhne zwischen 1,00 Euro und 2,00 Euro. Ein Teil davon dürfte an einem Arbeitsplatz in Deutschland interessiert sein.

Doch nicht nur diese 'Arbeitsmigranten' gefährden die Arbeitsplätze der deutschen Sicherheitsmitarbeiter. Es besteht zusätzlich die Gefahr, dass deutsche Unter­nehmen eine Sitzverlegung vor­nehmen oder im benachbarten Ausland Gesellschaften gründen, um von dort ihre Dienstleistungen – legal und gesetzeskonform – mit den entsprechend deutlich geringen Löhnen der Herkunftsländer anzubieten. Die Sicherheitsbranche ist traditionell mittelständisch geprägt. Rund zwei Drittel der Sicherheitsunternehmen sind mit einer Beschäftigtenzahl bis zu 20 Mitarbeitern zu den kleinen Unter­nehmen zu zählen. Das restliche Drittel verfügt über mehr Mitarbeiter, wobei nur ca. 3 Prozent eine Mitarbeiterzahl von mehr als 500 haben. Eine Sitzverlegung für deutsche Unternehmen ist, wenn überhaupt, nur für 'Großunternehmen' möglich. Gerade für die kleinen und mittelständischen Unternehmen wird dies nicht realisierbar sein. Es galt also, auch wirksam die mittelständischen Sicherheitsunternehmen in Deutschland zu schützen, die die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.

Ein Schutz der in Deutschland per Tarifvertrag festgeschriebenen Löhne ist nach derzeitiger Rechtslage ausschließlich über die Festschreibung eines Mindestlohns nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) möglich. Nur ein solcher Mindestlohn verpflichtet auch Unternehmen aus dem Ausland, tarifliche Standards einzuhalten.

Deshalb hat der Bundesverband der Deutschen Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDWS) nach langen internen Diskussionen im Jahr 2008 den Antrag auf Aufnahme in das AEntG gestellt. Nach mehreren Anläufen, über den Tarif­ausschuss des Bundesarbeits­ministeriums die Voraussetzungen für eine Mindestlohn-Rechts­verordnung durch die Bundesregierung zu erzielen, ist nun die Entscheidung so gut wie gefallen. Bundestag und Bundesrat haben im Rahmen der Harz-IV-Reform im Februar 2011 eine Protokollerklärung zu diesem Reformpaket vereinbart, in der sich eine 'große Koalition' von CDU/CSU, FDP und SPD auf Mindestlöhne im Wach- und Sicherheitsgewerbe geeinigt hat. Der Tarifausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat daraufhin die Allgemeinverbindlicherklärung des zwischen BDWS und ver.di in Berlin unterzeichneten Mindestlohn-Tarifvertrages empfohlen.

Das BMAS hat bereits am 25. Februar im Bundesanzeiger den Entwurf einer Rechtsverordnung eines Mindestlohns für Sicherheits­dienstleistungen veröffentlicht. Daher ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung nach Ablauf der gesetz­lichen Einspruchsfrist spätestens Anfang Mai den Erlass einer Rechts­verordnung zur Erstreckung der Mindestlöhne verabschieden und im Bundesanzeiger veröffentlichen wird. Damit kann der Mindestlohn zum 1. Juni 2011 in Kraft treten.

Der Mindestlohn wird sich in jedem Bundesland unterschiedlich auf die Entlohnung auswirken. Jedoch gilt auf Grund des AEntG, dass der Mindestlohn als gesetzliche Grundvergütung von allen Unternehmen zwingend einzuhalten ist, die Sicherheits­dienst­leistungen anbieten. Auch der Auftraggeber von Sicherheitsdienstleistungen wird vom AEntG mit einer besonderen Kontroll- und Obhutspflicht bedacht. Eine Nichtbeachtung kann weitreichende wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen haben. Der Auftraggeber kann nach § 14 AEntG verschuldensunabhängig wie ein Bürge in Anspruch genommen werden, wenn das von ihm beauftragte Unternehmen nicht den Mindestlohn zahlt. Darüber hinaus wird die Finanz­kontrolle Schwarzarbeit des Zolls ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen einleiten.

Insbesondere in den neuen Bundesländern, aber auch in Rheinland-Pfalz und im Saarland, werden sich die Vergütungen – mit dem Erfordernis entsprechender Preisanpassungen – erheblich erhöhen.

 

Bundesland
ab 1. Juni 2011
ab 1. März 2012
ab 1. Januar 2013
Baden-Württemberg
8,60 €
8,75 €
8,90 €
Bayern
8,14 €
8,28 €
8,42 €
Nordrhein-Westfalen
7,95 €
8,09 €
8,23 €
Hessen
7,50 €
7,63 €
7,76 €
Niedersachsen
7,26 €
7,38 €
7,50 €
Bremen
7,16 €
7,33 €
7,50 €
Hamburg
7,12 €
7,31 €
7,50 €
Sachsen
6,53 €
7,00 €
7,50 €
Sachsen-Anhalt
6,53 €
7,00 €
7,50 €
Thüringen
6,53 €
7,00 €
7,50 €
Berlin 6,53 €
7,00 €
7,50 €
Brandenburg
6,53 €
7,00 €
7,50 €
Mecklenburg-Vorpommern
6,53 €
7,00 €
7,50 €
Rheinland-Pfalz
6,53 €
7,00 €
7,50 €
Saarland
6,53 €
7,00 €
7,50 €
Schleswig-Holstein
6,53 €
7,00 €
7,50 €

Ansprechpartner/in

Peter Wellmann
Referent

Telefon: 0441 2220-309
Fax: 0441 2220-5309
Zentrale: 0441 2220-0
E-Mail schreiben
Ansprechpartner/in von A bis Z