Topnavigation

Wir über uns   |   Presse & Publikationen   |   Impressum   |   Übersicht   |   RSS-Feed   |   Kontakt

Seiteninhalt

Erlaubnispflichten für Anlageberater

Im Rahmen des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes gelten seit dem 1. November 2007 neue Regelungen für Anlageberater: Mit der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung der Gewerbeordnung (GewO) und des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) wird der Kreis der nach § 34 c GewO erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und der im KWG geregelten Finanzdienstleistungen (gesetzliche Definition im § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG verankert) um den Tatbestand der Anlageberatung erweitert. Sofern Anlageberatung gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben wird, für den ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, unterliegt sie der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dort muss auch eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG beantragt werden.

Merkmale der Anlageberatung:

  • Es wird eine persönliche Empfehlung abgegeben, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten (z. B. Aktien, Zertifikaten, Geldmarktinstrumenten, Devisen oder sonstigen Wertpapieren) bezieht.
  • Die Empfehlung erfolgt an Kunden oder deren Vertreter.
  • Die Empfehlung ist auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder wird als für ihn geeignet dargestellt.
  • Die Empfehlung wird nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben.

Eine Bereichsausnahme ist für Investmentanteile eingeführt worden: Berater, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung - beschränkt auf Investmentanteile, d.h. Anteile an Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile - zwischen Kunden und

  • inländischen Instituten,
  • Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG erfüllen,
  • Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt sind,
  • ausländischen Investmentgesellschaften,

durchführen, benötigen zwar nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG keine Erlaubnis der BaFin, müssen aber beim zuständigen Gewerbeamt eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO beantragen. Dies gilt auch für bloße beratende Tätigkeit. Auch Honorarberater müssen eine Erlaubnis beantragen. Betroffene Unternehmen können allerdings freiwillig eine KWG-Erlaubnis beantragen. Sie unterliegen dann grundsätzlich den Vorschriften von KWG und Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und können als Wertpapierhandelsunternehmen im Rahmen der Regelung des Europäischen Passes nach § 53 KWG grenzüberschreitende Dienste in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erbringen.

Die Wohlverhaltenspflichten für Anlageberater sind im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verankert.

Anträge auf Erlaubnis:

  • Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen wie z. B. Anlageberatung sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main, zu richten.
  • Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in § 32 Abs. 1 Satz 2 KWG und in § 14 Anzeigenverordnung aufgeführt.
  • Vor Antragstellung wird seitens der Deutschen Bundesbank eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank empfohlen. Die Adresse der für Niedersachsen zuständigen Hauptverwaltung:
    - Deutsche Bundesbank
    Hauptverwaltung Hannover
    Georgsplatz 5
    30159 Hannover.

Das "Gemeinsame Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung", das eine detaillierte Erläuterung der Inhalte und Rahmenbedingungen zum neuen Tatbestand Anlageberatung im KWG enthält, kann im Internet abgerufen werden. Hier werden auch konkrete Sachverhalte beleuchtet, die beispielhaft eine notwendige Einbeziehung oder aber eine Ausgrenzung aus der Definition des Begriffs Anlageberatung nach sich ziehen.

Erläuterungen der BaFin zu Firmierungen und Unternehmensgegenständen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Ansprechpartner/in

Peter Wellmann
Referent

Telefon: 0441 2220-309
Fax: 0441 2220-5309
Zentrale: 0441 2220-0
E-Mail schreiben
Ansprechpartner/in von A bis Z