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L. Wechsel der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
Falls sich ein Versicherungsvermittler mit Erlaubnis von seiner bestehenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung trennt (es ist unerheblich, wer den Vertrag kündigt), so muss er eine neue Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abschließen, die sich terminlich unmittelbar an seine vorige Versicherung anschließt. Es darf keine Haftungslücke entstehen.
Die Versicherungsunternehmen infomieren die zuständige IHK kurzfristig und unmittelbar über eine gekündigte Versicherung.
Wenn ein Versicherungsvermittler nach der Kündigung keine neue Versicherung nachweisen kann und die Erlaubnis nicht zurückgibt, ist die IHK gesetzlich verpflichtet, die Gewerbeerlaubnis zu widerrufen.
Die IHK sollte daher immer bei einer neu abgeschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung kurzfristig informiert werden. Hierzu sollte eine neue Versicherungsbestätigung eingereicht werden.
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Telefon: 0441 2220-309
Fax: 0441 2220-5309
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