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J. Beendigung der Tätigkeit als Vermittler
Die Vorgehensweise für die Beendigung der Tätigkeit als Versichertungsvermittler unterscheidet sich nach Art der Eintragung:
- Gebundene Vermittler melden ihr Gewerbe beim Gewerbeamt ab. Die Versicherung trägt den gebundenen Vermittler dann im Vermittlerregister aus. Eine neue Tätigkeit darf dann erst entweder nach erneuter Eintragung durch eine Versicherung oder nach Erlangung einer Gewerbeerlaubnis nach § 34 d GewO und Eintragung in das Vermittlerregister durch die IHK aufgenommen werden.
- Vermittler mit Erlaubnis melden Ihr Gewerbe beim Gewerbeamt ab und fordern die IHK zur Austragung aus dem Vermittlerregister auf. Wenn in absehbarer Zeit keine weitere Tätigkeit als Versicherungsvermittler geplant ist, sollte auch die Gewerbeerlaubnis an die IHK zurückgegeben werden (bei erneuter Vermittlungstätigkeit ist hier aber auch eine völlig neue Erlaubnis nach 34 d GewO zu beantragen).
Wenn der Vermittler die Erlaubnis "auf Vorrat" behalten möchte, ist zu beachten, dass die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nicht ersatzlos gekündigt werden darf. Die IHK ist ansonsten verpflichtet, die Erlaubnis zu widerrufen.
Ansprechpartner/in
Peter Wellmann
Referent
Telefon: 0441 2220-309
Fax: 0441 2220-5309
Zentrale: 0441 2220-0
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