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Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Zuverlässigkeit:
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
- Geordnete Vermögensverhältnisse:
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende eingetragen ist.
Bei juristischen Personen kommt es bei der Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse auf den Zustand des Unternehmens an.
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung:
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können (vgl. eigenen Abschnitt hierzu).
- Sachkundenachweis:
Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Person nachgewiesen werden.
Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können / wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen wer-den. (Vertretungsberechtigung bedeutet hier Prokura nach § 49 HGB oder Handlungsvollmacht nach § 54 HGB). (Vgl. Abschnitt Sachkundenachweis)
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