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G. Dokumentations- und Informationspflichten

(1.) Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt


Nach § 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und – beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und –berater die Pflicht, dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt bestimmte - insbesondere statusbezogene - Informationen klar und verständlich in Textform zu geben.

Nach § 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:

1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma, (ab dem 01.04.2009: „Personenhandelsgesellschaften,  
in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist“)

2. seine betriebliche Anschrift,

3. ob er
a) als Versicherungsmakler
aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, (ab dem 01.04.2009)
bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer
Versicherungsmakler für ______- Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte z. B.   
KfZ-Versicherungen)
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
bb) nach § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter ausschließlich für die    
______- Versicherung
oder
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer
Versicherungsvertreter für ______- Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte,
z. B. KfZ-Versicherungen)
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 der Gewerbeordnung,
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34 d Abs. 7 der Gewerbeordnung 
eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,

4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Registerstelle
im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer,
unter der er im Register eingetragen ist,

5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über zehn Prozent, die er an den Stimmrechten
oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,

6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens,
die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten
oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,

7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern
oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.

 

Zu Ziffer 4:
Hinsichtlich der gemeinsamen Registerstelle im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV sind
demnach folgende Angaben mitzuteilen:

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0-180-500 585-0
(14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen)

Achtung:
spätestens ab 01. März 2010 ist folgende Preisangabe notwendig:
(14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen)

www.vermittlerregister.info


Zu Ziffer 7:
Hinsichtlich der Schlichtungsstellen für die außergerichtliche Streitbeilegung nach § 11 Abs.
1 Nr. 7 VersVermV ist folgendes anzugeben:

• Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin

• Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin

Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

Die Verordnung schreibt eine Mitteilung in Textform vor. Dies kann z. B. in Form eines Informationsblatts erfolgen. Zulässig ist auch eine Übermittlung im Visitenkartenformat, sofern alle Informationen enthalten sind.


Beispiele :


Beispiel 1 : Versicherungsvertreter (tätig als Gesellschafter einer OHG; Erlaubnis und Registrierungsnummer erteilt)
Kundeninformation nach § 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung:

1. Name und Anschrift
Mustermann & Musterfrau OHG
Max Mustermann
Elke Musterfrau
Hauptstraße 10
10117 Musterstadt

2. Tätigkeitsart
Gemeldet bei der IHK XY als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung  
(GewO)

3. Gemeinsame Registerstelle nach § 11 a Abs. 1 GewO
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0-180-500 585-0
(14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen)

Registerabruf: www.vermittlerregister.info
unter folgenden Registrierungsnummern:
Max Mustermann: 123456
Elke Musterfrau: 789321

4. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von  
Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %
Herr Mustermann / Frau Musterfrau besitzen weder direkte noch indirekte Beteiligungen
von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens
noch besitzen Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmens eine     
direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital von Herrn
Mustermann/ Frau Musterfrau.

5. Anschriften der Schlichtungsstellen
Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern
können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden:

• Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin

• Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin

Registerabruf: www.vermittlerregister.info
unter folgenden Registrierungsnummern:
Max Mustermann: 123456
Elke Musterfrau: 789321


Beispiel 2: Versicherungsvermittler-GmbH (produktakzessorischer Versicherungsvertreter für KfZ-Versicherungen;
eingetragen im Register unter der Registrierungsnummer 123456)

Kundeninformation nach § 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung:

1. Name und Anschrift
Mustermann GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Hauptstraße 10
10117 Musterstadt

2. Tätigkeitsart
Gemeldet bei der IHK XY als produktakzessorischer Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung
nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) für KfZVersicherungen

3. Gemeinsame Registerstelle nach § 11 a Abs. 1 GewO
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0-180-500 585-0
(14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen)
Registerabruf: www.vermittlerregister.info
unter folgender Registrierungsnummer: 123456


4. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen
oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %

Die Mustermann GmbH besitzt weder direkte noch indirekte Beteiligungen von über zehn Prozent an den   
Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens noch besitzen Versicherungsunternehmen   
oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn
Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital der Mustermann GmbH.

5. Anschriften der Schlichtungsstellen
Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern können folgende  
Schlichtungsstellen angerufen werden:

• Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin

• Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin

 

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass auch seine Angestellten diese Informationen an die Kunden weitergeben. Hierfür können z.B. doppelseitige Visitenkarten, Infoblätter oder auch Image-Broschüren genutzt werden.

Der Versicherungsmakler ist dazu verpflichtet, seinen Rat auf eine hinreichende Zahl marktgängiger Versicherungsverträge zu stützen, was ihm in der Regel regelmäßige Marktstudien abverlangt. Da in Deutschland nicht das anglo-amerikanische Prinzip des "best advice" gilt, muss der Marktüberblick nicht umfänglich
sein, sondern ausreichen, um die Kunden angemessen nach deren Bedürfnissen beraten zu können.

Sofern ein Makler oder Versicherungsvermittler seinen Rat auf eine eingeschränkte Auswahl von Versicherungsunternehmen stützt, so muss er seine Markt- und Informationsgrundlage gegenüber dem Kunden offen legen. Die vorrangig vermittelten Versicherungsgesellschaften müssen dem Kunden bekannt gemacht werden. Besteht eine vertragliche Bindung an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen, so ist hierauf gesondert hinzuweisen.

Diese Informationspflichten können z.B. ebenfalls sinnvoll in einer Image-Broschüre oder auch im Vorspann von Angebots-Foldern erfüllt werden.

Der Vermittler hat ein Beratungsprotokoll anzufertigen, dessen Inhalt über

  • die im Gespräch ermittelten Wünsche und Bedürfnisse des Kunden (sofern nicht eindeutig klar),
  • den durch den Vermittler erteilten Rat und
  • die dafür ausschlaggebenden Gründe

Auskunft gibt. Dies hat unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses von Beratungsaufwand und ggf. zu zahlender Prämie zu erfolgen. Darüber hinaus kann der Inhalt des Protokolls auch nach der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages variieren. Das Protokoll muss dem Kunden vor Vertragsabschluss vorliegen. Nützliche Informationen zu diesem Themenkomplex bietet z.B. die Internet-Adresse http://www.vermittlerprotokoll.de Aus diesen Festlegungen ergibt sich für den Vermittler eine anlassbezogene Frage- und Beratungspflicht, die in ihrer Tragweite nicht unterschätzt werden sollte. Der Vermittler muss vor seiner Empfehlung zur Klärung der Bedarfslage beitragen, was in vielen Fällen eine vorhergehende Risikoanalyse erfordern wird. Diese ist dann Grundlage für den jeweils erteilten Rat.

Ein Verzicht des Versicherungsnehmens auf diese Dokumentation ist nur durch eine schriftliche Erklärung möglich, in der der Kunde auch auf die Konsequenzen seines Verzichts für das spätere Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen hingewiesen wird.

(3) Aufzeichnungspflichten (§ 14 VersVermV)

Versicherungsvermittler und –berater müssen ihre Tätigkeit für einen Versicherungsnehmer aufzeichnen, sowie ggf. eingereichte Unterlagen und Belege sammeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn Vermögenswerte für den Kunden an den Versicherer weitergeleitet wurden.

Der Versicherungsberater hat darüber hinaus Aufzeichnungen über die Art und Höhe seiner Honorareinnahmen in Zuordnung zu den jeweiligen Kunden (mit Namen und Anschriften) zu führen sowie die Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln.

Ansprechpartner/in

Team Neues Versicherungsvermittlerrecht

Telefon: 0441 2220-307
Fax: 0441 2220-5307
Zentrale: 0441 2220-0
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Ansprechpartner/in von A bis Z