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F. Übergangsregelungen

Für die Zeit bis Ende 2008 galt folgende Übergangsregelung:

  1. Gewerbetreibende, die vor dem 1. Januar 2007 bereits als Versicherungsvermittler tätig waren, hatten für die Erlaubniserteilung und die Registrierung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008.
  2. Für den Versicherungsberater galt die Übergangsregelung nicht, d.h. bei Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Mai 2007 mussten Versicherungsberater im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 e GewO sein. Wurde die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz beantragt, so erfolgte keine Prüfung der Sachkunde, der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Es musste jedoch der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt werden. Die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erlosch mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34 e Abs. 1 GewO (siehe Abschnitt B., Versicherungsberater).

Achtung: Unabhängig von der Übergangsfrist mussten / müssen alle produktakzessorischen und erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittler oder -berater eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können, die den oben genannten Anforderungen entspricht.

Seit Ende 2008 müssen somit alle selbständigen Versicherungsvermittler im Vermittlerregister stehen!

Ansprechpartner/in

Team Neues Versicherungsvermittlerrecht

Telefon: 0441 2220-307
Fax: 0441 2220-5307
Zentrale: 0441 2220-0
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Ansprechpartner/in von A bis Z