Seiteninhalt
Sachkundenachweis durch Stellvertreter des Erlaubnisinhabers
Ein Gewerbetreibender, der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist, dass er
- vertretungsberechtigte Personen (Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte im Sinne des HGB),
- denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen betrauten Personen übertragen ist,
- und die den erforderlichen Sachkundenachweis erbringen
- in ausreichender Zahl beschäftigt.
Diese Personen werden im nicht-öffentlichen Teil des Registers hinterlegt. Änderungen müssen der IHK unverzüglich mitgeteilt werden.
Hinweis: In diesem Fall darf der Gewerbetreibende nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden, da eine Aufsicht von unten (Prokurist) nach oben (Gewerbetreibender) nicht denkbar ist.
Diese Regelung geht von einer „ausreichenden Zahl" von sachkundigen Aufsichtspersonen für das Personal aus, ohne zu präzisieren, was ausreichend ist. Die IHKs setzen als Orientierungsgröße 50 Mitarbeiter pro Aufsichtsperson. Dies kann allerdings nur eine Richtgröße sein. Die Beurteilung hat im Einzelfall zu erfolgen.
Ansprechpartner/in
Telefon: 0441 2220-307
Fax: 0441 2220-5307
Zentrale: 0441 2220-0
E-Mail schreiben










