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Sachkunde der Angestellten

Nach § 34 d, Abs. 6 GewO dürfen selbständige Versicherungsvermittler nur mit solche Personen beschäftigen, die über die „für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation“ verfügen und deren Zuverlässigkeit zuvor abgeprüft worden ist.

Richtschnur für die angemessene Qualifikation des Angestellten ist aus Sicht des Bundeswirtschaftsministeriums, dass bei einer vollständigen Vermittlungstätigkeit, die der des Agenturinhabers entspricht, die Mindestqualifikation für die Erlaubniserteilung – also das Niveau der Sachkundeprüfung – mindestens anzustreben ist. Beschäftigte, die aber nur ein eingeschränktes Versicherungsangebot vermitteln, können auch geringer qualifiziert sein. Die Qualifikation von Bürokräften steht dem Vermittler frei. Grundsätzlich sollte hier bei allen Überlegungen nicht vergessen werden, dass der Vermittler auch für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter haftet.

Die Zuverlässigkeit der Angestellten kann z. B. durch ein polizeiliches Führungszeugnis überprüft werden.

Ansprechpartner/in

Team Neues Versicherungsvermittlerrecht

Telefon: 0441 2220-307
Fax: 0441 2220-5307
Zentrale: 0441 2220-0
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Ansprechpartner/in von A bis Z