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D. Vermögensschadenshaftpflicht
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss nach § 9 der Versicherungsvermittlerverordnung die folgenden Anforderungen erfüllen:
- gültig für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der EU und der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
- Versicherer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt
- Mindestversicherungssumme 1 Mio. Euro pro Schadensfall, 1,5 Mio. Euro für alle Schadensfälle im Jahr
- Deckung für die sich aus der gewerblichen Vermittlertätigkeit Haftpflicht für Vermögensschäden, auch solche, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder 831 BGB ein zu stehen hat.
- Versicherungsvertrag muss Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge haben könnte.
- Marktübliche Ausschlüsse wie z. B. bei der Haftung für wissentliche Pflichtverletzungen sind möglich.
Die Möglichkeit der Beschränkung der Nachhaftung auf 5 Jahre (§ 9 Abs. 6 VersVermV) wurde durch den Bundesrat mit Beschluss vom 11. Mai 2007 gestrichen. Ältere VSH-Versicherungsverträge müssen, wenn Sie von dieser Regelung Gebrauch gemacht haben, nachkorrigiert werden. Der Versicherungsnachweis für die Erlaubnisbeantragung bei der IHK erfolgt in der Regel nach dem aus der Kfz-Versicherung bekannten Doppelkartenprinzip. Der Vermittler erhält eine Bestätigung des Versicherers, deren Wortlaut vorgegeben und den Versicherern bekannt ist. Diese Bestätigung dient zur Vorlage bei der IHK und Ihren Versicherungsunternehmen. Bei Gründern wird der Versicherungsschutz mit der Registrierungsbestätigung wirksam. Sollte dem VSH-Versicherer die Form der Bestätigung nicht klar sein, so kann ein Vordruck der IHK verwendet werden, der demnächst im Downloadbereich zur Verfügung stehen wird. Die IHK empfiehlt, ältere Bestätigungen mit Blick auf die oben erläuterte Änderung in der Versicherungsvermittlerverordnung im Datum ändern zu lassen, damit klar ist, dass diese den Vermittler begünstigende Änderung berücksichtigt wurde. Der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer ist nach § 10 Versicherungsvermittlerverordnung verpflichtet, den IHKs die Beendigung oder die Kündigung des Versicherungsvertrags mitzuteilen. Dies wird in der Regel nach dem Ende der vierwöchigen Wiederherstellfrist für den Vertrag geschehen. Die Folge wäre dann unmittelbar die Löschung des fraglichen Versicherungsvermittlers aus dem Register. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt folglich nicht nur den Gewerbetreibenden sondern ist im Bereich der Versicherungsvermittlung künftig auch Grundlage für die befugte selbständige Tätigkeit. Die Kosten der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hängen von der Art der Tätigkeit, den besonderen vertraglichen Bestimmungen, dem Vorliegen anderweitiger Haftungsübernahmen (z. B. durch das VU), häufig aber auch vom jährlichen Provisionsumsatz ab. Bei einem echten Mehrfachagenten rangieren die Prämien in der Regel zwischen 500 und 1.200 Euro (zzgl. Versicherungssteuer) pro Jahr. Bei einem Ausschließlichkeitsvermittler liegen die Jahresprämien zwischen 250 und 600 Euro (+ VSt.) - im unteren Bereich z.B. dann, wenn eine Haftungsübernahmeerklärung des VUs gegenüber dem Verbraucher vorliegt. Ein Versicherungsmakler zahlt für seine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung je nach Ausgestaltung jährlich zwischen 800 und 1.200 Euro (+ VSt.). Durch "Bündelungsvorteile" - z. B. in einem Verband oder einer freiwilligen "Einkaufsgemeinschaft" - lassen sich die Preise merklich drücken. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht nur an den Preis, sondern auch an die Versicherungsbedingungen zu denken. Sinnvoll sind z.B. relativ lange Kündigungsfristen. Wenn der VSH-Versicherer dem Vermittler kündigt, führt dies nämlich bei erlöschenden Versicherungsschutz zum Berufsverbot. Je länger die Kündigungsfrist, desto mehr Zeit, einen anderen Versicherer zu finden. Sie sollten auch nicht vergessen, dass Fehler Ihrer Mitarbeiter im Angebot und auch aus ihrer Internet-Darstellung entstehende Haftungsfolgen mit berücksichtigt werden. Die kritische Frage der Nachhaftung wurde durch die oben dargestellte Änderung in der Versicherungsvermittlerverordnung bereits aufgegriffen.
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