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Versicherungsberater
Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsberater tätig werden will, bedarf künftig der Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 GewO.
Versicherungsberater ist aus juristischer Sicht, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
Im Gegensatz zum Versicherungsvermittler berät der Versicherungsberater seine Kunden also ausschließlich zu einem optimierten Versicherungskonzept. Dafür erhält er ein Honorar. Der Bezug von Provisionen seitens Versicherungsgesellschaften ist ihm untersagt. Nach dem neuen Versicherungsvermittlerrecht darf auch ein Versicherungsmakler solche Rechtsberatungen gegen Honorar durchführen, sofern die Kunden Unternehmen sind. Vom Versicherungsmakler unterscheidet sich der Versicherungsberater dadurch, dass er auch Privatpersonen beraten darf.
Die Erlaubnis nach § 34 e GewO ist bei der zuständigen IHK zu beantragen. Die vorzulegenden Unterlagen entsprechen 1:1 dem Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler. Zum Verfahren können Sie sich unter der Rubrik „Antragsverfahren“ näher informieren.
Anders als bei den Versicherungsvermittlern ist für Versicherungsberater kein Übergangszeitraum für das Erwirken von Erlaubnis und Registrierung vorgesehen. Beides muss also bereits zum 22. Mai 2007 erfolgen. Die im Unternehmensbestand verpflichtend vorhandenen Erlaubnisse nach dem Rechsberatungsgesetz (Artikel 1, Abs. 1, Nr. 2 RechtsbG) können dann aber ohne weitere Prüfung von Sachkunde, gutem Leumund oder geordneten Vermögensverhältnissen von den IHKs gewährt werden. Neben der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist dann nur ein Nachweis über eine bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorzulegen. Die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erlöscht nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34 e GewO durch die IHK.
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