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B. Zulassungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater

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Gebundene Vermittler

Der „Ein-Firmen-Vertreter“ oder „Ausschließlichkeits-Vertreter“ arbeitet nur mit einem Versicherungsunternehmen zusammen oder vertreibt Produkte mehrerer Unternehmen, die aber nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Sie bedürfen keiner Erlaubnis, wenn das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für ihre Tätigkeit übernehmen. In diesem Fall kümmert sich das Versicherungsunternehmen auch um die Registrierung.
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Ungebundene Vermittler

Die oft als Mehrfachagenten bezeichneten Vermittler arbeiten mit verschiedenen Versicherungsunternehmen zusammen und besitzen keine Ausschließlichkeitsklausel. Vor der Registrierung müssen sie bei der IHK eine Erlaubnis beantragen und sich dann registrieren lassen.
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Produktakzessorische Versicherungsvermittler

Bei welche Vermittlungen reicht eine Erlabnisbefreiung?
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Versicherungsberater

Im Gegensatz zum Versicherungsvermittler berät der Versicherungsberater seine Kunden ausschließlich zu einem optimierten Versicherungskonzept. Dafür erhält er ein Honorar. Der Bezug von Provisionen seitens Versicherungsgesellschaften ist ihm untersagt.
Ansprechpartner/in von A bis Z