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B. Zulassungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater
Gebundene Vermittler
Der „Ein-Firmen-Vertreter“ oder „Ausschließlichkeits-Vertreter“ arbeitet nur mit einem Versicherungsunternehmen zusammen oder vertreibt Produkte mehrerer Unternehmen, die aber nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Sie bedürfen keiner Erlaubnis, wenn das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für ihre Tätigkeit übernehmen. In diesem Fall kümmert sich das Versicherungsunternehmen auch um die Registrierung.
Ungebundene Vermittler
Die oft als Mehrfachagenten bezeichneten Vermittler arbeiten mit verschiedenen Versicherungsunternehmen zusammen und besitzen keine Ausschließlichkeitsklausel. Vor der Registrierung müssen sie bei der IHK eine Erlaubnis beantragen und sich dann registrieren lassen.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler
Bei welche Vermittlungen reicht eine Erlabnisbefreiung?
Versicherungsberater
Im Gegensatz zum Versicherungsvermittler berät der Versicherungsberater seine Kunden ausschließlich zu einem optimierten Versicherungskonzept. Dafür erhält er ein Honorar. Der Bezug von Provisionen seitens Versicherungsgesellschaften ist ihm untersagt.










