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Geänderte VersicherungsvermittlerVO seit Januar 09 in Kraft

Die Novelle der Versicherungsvermittlerverordnung ist Ende 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und gilt nunmehr mit Wirkung seit dem 1. Januar 2009. Dies sind die wichtigsten Neuregelungen:

  1. Der Bestandsschutz, der ursprünglich nur für Vermittler galt, die bis Ende 2008 ihren Antrag auf Erlaubnis bei der IHK gestellt haben, ist jetzt entfristet worden. Ein angestellter Vermittler, der bereits vor dem 1. September 2000 seine Tätigkeit aufgenommen hatte, könnte sich bei einem Antrag auf Erlaubnis nach § 34 d GewO also auch in Zukunft noch auf den Bestandsschutz berufen, sofern er bis zum Zeitpunkt der Antragstellung ununterbrochen tätig war.
  2. Die sogenannte Sperrfrist bei der Sachkundeprüfung ist gestrichen worden. Auch nach mehrfachen Durchfallen gibt es dann keine Pflicht-Pause bis zur nächsten Prüfung.
  3. Die örtliche Zuständigkeit der IHKs für die Sachkundeprüfung wurde flexibler und praxisnäher geregelt.
  4. Die Summen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen wurden auf 1,13 Mio. Euro pro Schadensfall und 1,8 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres angehoben. Künftig sollen sich die Summen alle 5 Jahre orientiert an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes erhöhen. Die IHKs haben mit den VSH-Versicherern die Abgabe von Globalerklärungen der Gesellschaften vereinbart, die sich auf alle bestehenden VSH-Versicherungen beziehen. Die Vorlage neuer Versicherungsnachweise ist entsprechend nicht erforderlich.
  5. Im Versicherungsvermittlerregister müssen künftig auch die Personenhandelsgesellschaften mit Zweck Versicherungsvermittlung aufgeführt werden, in denen der Erlaubnis- und Registrierungsträger Gesellschafter ist. Die Frist für entsprechende Änderung im Register endete am 31. März 2009.
  6. Außerdem muss künftig auch ergänzend für die Personenhandelsgesellschaft eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtabsicherung entsprechend den Vorgaben der Versicherungsvermittlerverordnung (§§ 9, 10 VersVermV) abgeschlossen werden. Die Police kann entweder nur für die Personenhandelsgesellschaft oder aber durch einen Gesellschafter für sich selbst und die Personenhandelsgesesellschaft abgeschlossen worden sein. Entscheidet sich ein Gesellschafter für diese gemeinsame Police, dann müssen die anderen nur den entsprechenden Versicherungsumfang des einen Gesellschafters gegenüber der IHK nachweisen.

Darüber hinaus wurde auch die sogenannte Berufsanerkennungsrichtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt. In der neuen Versicherungsvermittlerverordnung wurde geregelt, unter welchen Umständen ausländische Qualifikationen - insbesondere aus dem EU-Ausland - als Sachkundenachweis zu akzeptieren sind.

 

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