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A. Rechtliche Grundlagen

Die geänderte Versicherungsvermittlerverordnung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Die Novelle der Versicherungsvermittlerverordnung ist Ende Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und gilt nunmehr mit Wirkung seit dem 1. Januar 2009. Dies sind die wichtigsten Neuregelungen:

  1. Der Bestandsschutz, der ursprünglich nur für Vermittler galt, die bis Ende 2008 ihren Antrag auf Erlaubnis bei der IHK gestellt haben, ist jetzt entfristet worden. Ein angestellter Vermittler, der bereits vor dem 1. September 2000 seine Tätigkeit aufgenommen hatte, könnte sich bei einem Antrag auf Erlaubnis nach § 34 d GewO also auch in Zukunft noch auf den Bestandsschutz berufen, sofern er bis zum Zeitpunkt der Antragstellung ununterbrochen tätig war.
  2. Die sogenannte Sperrfrist bei der Sachkundeprüfung ist gestrichen worden. Auch nach mehrfachen Durchfallen gibt es dann keine Pflicht-Pause bis zur nächsten Prüfung.
  3. Die örtliche Zuständigkeit der IHKs für die Sachkundeprüfung wurde flexibler und praxisnäher geregelt.
  4. Die Summen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen wurden auf 1,13 Mio. Euro pro Schadensfall und 1,8 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres angehoben. Künftig sollen sich die Summen alle 5 Jahre orientiert an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes erhöhen. Die IHKs haben mit den VSH-Versicherern die Abgabe von Globalerklärungen der Gesellschaften vereinbart, die sich auf alle bestehenden VSH-Versicherungen beziehen. Die Vorlage neuer Versicherungsnachweise ist entsprechend nicht erforderlich.
  5. Im Versicherungsvermittlerregister müssen künftig auch die Personenhandelsgesellschaften mit Zweck Versicherungsvermittlung aufgeführt werden, in denen der Erlaubnis- und Registrierungsträger Gesellschafter ist. Für die entsprechende Änderung im Register ist den Vermittlern Zeit gelassen worden bis zum 31. März 2009.
  6. Außerdem muss künftig auch ergänzend für die Personenhandelsgesellschaft eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtabsicherung entsprechend den Vorgaben der Versicherungsvermittlerverordnung (§§ 9, 10 VersVermV) abgeschlossen werden. Die Police kann entweder nur für die Personenhandelsgesellschaft oder aber durch einen Gesellschafter für sich selbst und die Personenhandelsgesesellschaft abgeschlossen worden sein. Entscheidet sich ein Gesellschafter für diese gemeinsame Police, dann müssen die anderen nur den entsprechenden Versicherungsumfang des einen Gesellschafters gegenüber der IHK nachweisen.

Darüber hinaus wurde auch die sogenannte Berufsanerkennungsrichtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt. In der neuen Versicherungsvermittlerverordnung wurde geregelt, unter welchen Umständen ausländische Qualifikationen - insbesondere aus dem EU-Ausland - als Sachkundenachweis zu akzeptieren sind.

Änderung der Versicherungsvermittlerverordnung : siehe Infobox Downloads.

 

Das Versicherungsvermittlergesetz, das die EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie aus dem Jahr 2002 in deutsches Recht umsetzt, ist nach einem schwierigen Gesetzgebungsverfahren am 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Es sieht eine neue Erlaubnis- und Registrierungspflicht für selbständige Versicherungsvermittler und -berater vor und führt bestimmte Dokumentations- und Informationspflichten für diese Gewerbetreibenden ein. Insbesondere ist die Zulassung als Versicherungsvermittler künftig an das Vorliegen einer ausreichenden Sachkunde und Vermögensschadenabsicherung für die Kunden geknüpft.

Betroffen sind nicht nur Gründer, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Markt einsteigen, sondern auch der gesamte Vermittlerbestand. Dabei sind allerdings eine Reihe von Erleichterungen durch Übergangs- und Bestandsschutzregelungen gegeben. Auch nebenberufliche Vermittler und so genannte produktakzessorische Vermittler, die Versicherungen als Ergänzung zu einem Produkt vermitteln, sind durch das Gesetz erfasst. Hier gibt es ebenfalls bestimmte Erleichterungen und Ausnahmen.

Die Versicherungsvermittlerverordnung, die insbesondere Details des Sachkundenachweises, der neuen Sachkundeprüfung und der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung regelt, wurde am 11. Mai 2007 im Bundesrat verabschiedet.

Versicherungsvermittlergesetz und Versicherungsvermittlerverordnung: siehe Infobox Downloads.

 

Die IHKs sind „zuständige Stellen“ für die Führung des Registers, die Erlaubniserteilung, die neue Sachkundeprüfung und in Niedersachsen auch für die Ordnungswidrigkeiten. Sie bemühen sich um eine schlanke und wirtschaftsnahe Umsetzung der neuen Zulassungsvorschriften.

Ansprechpartner/in

Team Neues Versicherungsvermittlerrecht

Telefon: 0441 2220-307
Fax: 0441 2220-5307
Zentrale: 0441 2220-0
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