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Was ist für Ausbilder und Auszubildende noch wichtig?

Pflichten haben beide Seiten

Pflichten des/der Ausbildenden
Der/Die Ausbildende ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind. Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem/der Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Eine angemessene Vergütung ist zu zahlen.

Ferner muss der/die Ausbilder/-in den/die Auszubildende/-n zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anhalten und die Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Der/Die Ausbildende ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweishefte (Ausbildungsvertrages).

Pflichten des/der Auszubildenden
Auszubildende sind verpflichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse ihres Berufes zu erwerben. Im eigenen Interesse liegt:

  • sorgfältiges Arbeiten
  • Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und am Berufschulunterricht
  • Führen von Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweisheften (Berichtsheft)
  • Befolgen von Weisungen
  • Beachten der für in der Firma geltenden Ordnung
  • sorgfältiger Umgang mit Maschinen und Einrichtungen
  • Bewahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Arbeitszeit und Pausen
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart. Im beiderseitigen Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden.

Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 4 1/2 bis 6 Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen.

Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Bis zu 10 Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über 8 Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens 6 Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern.

Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildende/-r länger beschäftigt, als es im Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.


Arbeitszeit und Berufsschule
Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichtes nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt. Für den Berufsschulunterricht, Pausen sowie Wegezeit sind sie freizustellen. Gehen Jugendliche zur Berufsschule, sind sie bei Teilzeitunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit.

Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen. Für Jugendliche gilt: Die Fahrzeiten zwischen Wohnung, Schule und Betrieb gelten nicht als Ausbildungszeit.

Bei Blockunterricht, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.

Freistellung auch für volljährige Auszubildende: Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 26. März 2001, Az: 5 AZR 413/99) zur Freistellung von volljährigen Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule hat weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung der betrieblichen Ausbildungszeiten. Gem. § 7 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist jeder Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Für minderjährige Auszubildende schreibt § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) insoweit ein bestimmtes Verfahren zur Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die betriebliche Ausbildungszeit vor.
Danach werden
auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet:

  • Berufsschultage (mit mehr als 5 Unterrichtsstunden ) mit 8 Stunden
  • Berufsschulwochen (mit Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen) mit
    40 Stunden
  • alle anderen Berufsschulzeiten mit der tatsächlichen Unterrichtsdauer einschließlich der Pausen

Beispiel: Wird in einem Ausbildungsbetrieb wöchentlich 40 Stunden gearbeitet und besucht ein Auszubildender regelmäßig an einem Tag in der Woche die Berufsschule (6 Unterrichtsstunden), so hat er im Betrieb noch 32 Stunden pro Woche anwesend zu sein. Dieses Anrechnungsverfahren galt nach § 9 Absatz 4 JArbSchG bislang auch für volljährige Auszubildende.

Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift allerdings mittlerweile aufgehoben. Für volljährige Auszubildende gilt damit allein § 7 BBiG, der nicht von „Anrechnung”, sondern von „Freistellung” spricht. Freistellung in diesem Sinne – so kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) – bedeutet, dass der Auszubildende während der Berufsschulzeiten in seinem Betrieb nicht anwesend sein und auch nicht ausgebildet werden muss. Die Berufsschulzeit ersetzt während ihrer Dauer die betriebliche Ausbildungszeit. Die notwendigen Berufsschulzeiten sind vom Auszubildenden nicht nachzuarbeiten. Das gilt – so das BAG – auch für Pausen- und Wegezeiten zwischen Arbeitsstelle und Berufsschule. Eine stundenweise „Anrechnung”, wie sie für Minderjährige vorgeschrieben ist, findet hier also nicht mehr statt.

Das kann im Einzelfall dazu führen, dass ein volljähriger Auszubildender, der eine betriebliche Ausbildungszeit von 40 Wochenstunden zu absolvieren hat, einschließlich der Berufsschulzeiten faktisch mehr als diese 40 Stunden ableisten muss. Dies ist immer dann der Fall, wenn betriebliche Zeiten und Berufsschulzeiten nicht parallel liegen.

Beispiel: Die betriebliche Arbeitszeit eines Auszubildenden dauert täglich von 09:00 bis 18:00 Uhr. Der Berufsschulunterricht dauert einmal wöchentlich von 08:00 Uhr bis 13:30 Uhr. Der Auszubildende benötigt für die Fahrt von der Schule zum Betrieb 30 Minuten. In diesem Fall muss er nach Schulschluss, d. h. von 14:00 bis 18:00 Uhr, im Betrieb anwesend sein. Eine Anrechnung von 8 vollen Stunden (wie sie für einen minderjährigen Auszubildenden vorgenommen würde) findet hier nicht statt. Das führt in diesem Beispielsfall dazu, dass der Auszubildende pro Woche eine „Überstunde” (in der Berufsschule) ableisten muss, ohne diese auf seine betriebliche Arbeitszeit anrechnen zu können. Diese Konsequenz hat der Auszubildende nach dem aktuellen BAG-Urteil allerdings hinzunehmen. Eine absolute Grenze zieht allerdings das Arbeitszeitgesetz, das eine regelmäßige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vorsieht. Diese Grenze darf auch bei Auszubildenden i. d. R. nicht überschritten werden.

Entschuldigungspflicht bei Fernbleiben
Bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen hat der/die Auszubildende dem/der Ausbildenden (Betrieb) unverzüglich Nachricht zu geben und die Gründe für das Fernbleiben anzugeben. Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sind dem/der Ausbildenden vom Auszubildenden unverzüglich mitzuteilen. Bei Arbeitsunfähigkeit kommt die weitere Pflicht hinzu, dem/der Ausbildenden spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung darüber zuzuleiten.

Mutterschutzgesetz
Das Gesetz gewährt einen Gesundheitsschutz durch Verhinderung übermäßiger körperlicher Anstrengungen, Freistellung von der Arbeit innerhalb bestimmter Schutzfristen und Gewährung von Stillzeiten. Einen Kündigungsschutz, der nicht nur die ordentliche, sondern auch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund verbietet. Sowie einen Entgeltschutz durch Ansprüche auf Mutterschutzlohn gegen den Arbeitgeber und Mutterschaftsgeld gegen die Krankenkasse in Höhe des Durchschnittsverdienstes.

Fragen beantworten die Ausbildungsberater (nach Berufen) der IHK.

Ansprechpartner/in

Stefan Bünting
stellv. Abteilungsleiter

Telefon: 0441 2220-472
Fax: 0441 2220-468
Zentrale: 0441 2220-0
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Ansprechpartner/in von A bis Z