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Inhalte und Erläuterungen zum Ausbildungsvertrag
Vor dem Beginn der Berufsausbildung
Zu Beginn der Berufsausbildung hat der/die Auszubildende dem/der Ausbildenden (Betrieb) vorzulegen:
- Lohnsteuerkarte
- Sozialversicherungsausweis/Versicherungsnachweisheft
- Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse
- Gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende
Form des Ausbildungsvertrages
Der/die Ausbildende hat vor Beginn der Berufsausbildung mit dem/der Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Dafür soll der Formularsatz der zuständigen IHK verwendet werden. Dieser besteht aus sechs Seiten:
- Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (vom Ausbildungsbetrieb zu unterzeichnen)
- zwei Ausbildungsvertrags-Exemplaren (von beiden Parteien zu unterschreiben)
Hier finden Sie den aktuellen Ausbildungsvertrag sowie das Ausbilderdatenblatt. Der Formularsatz sowie der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan (zweifach) sind vor Beginn der Ausbildung der IHK einzureichen.
Ausbildungsdauer
Die jeweilige Ausbildungsordnung bestimmt die Ausbildungsdauer. Sie beträgt in der Regel drei bzw. dreieinhalb Jahre. Die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungsdauer muss verkürzt werden, wenn der/die Auszubildende ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule, die anrechnungspflichtig ist, mit Erfolg besucht hat. Über Anrechnungspflichten der IHK-Berufe geben die Ausbildungsberater gerne Auskunft.
Ist zu erwarten, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in kürzerer Zeit erreicht (z. B. Abiturienten, Realschulabsolventen), können die Vertragspartner die Ausbildungsdauer auf Antrag verkürzen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des/der Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, z. B. bei längerer Krankheit.
Probezeit
Das Berufsbildungsgesetz ist mit Beschluss vom Bundesrat im Februar 2005 novelliert worden, hiervon ist u. a. auch die Probezeit betroffen. Die Probezeit muss künftig mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Diese Erhöhung der max. Probezeit von 3 auf 4 Monate gilt für Ausbildungsverträge ab dem 1.4.2005. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Ort der Ausbildung
Der Ort der Ausbildung gibt an, wo die Ausbildung tatsächlich stattfindet. Er ist im Berufsausbildungsvertrag einzutragen. Filialbetriebe müssen ggf. die Filialen erwähnen, wenn auch dort ausgebildet werden soll.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Ergänzende Ausbildungsmaßnahmen sind mit Inhalt und Dauer festzulegen.
Vergütung
Die Ausbildungsvergütung ist für jedes Ausbildungsjahr einzutragen. Sie muss angemessen sein und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen. Sofern eine Tarifbindung vorliegt, gelten die Tarifverträge.
Tägliche Ausbildungszeit
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hat ihre obere Grenze im Arbeitszeitgesetz bzw. in tariflichen Regelungen. Für Jugendliche ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.
Urlaub
Jeder muss einmal ausspannen, deshalb erhält der/die Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub. Der Mindesturlaub ergibt sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem betreffenden Tarifvertrag oder dem Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch ist für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) ggf. auch anteilig, in den Vertrag einzutragen.
Der Urlaub beträgt jährlich...
- mindestens 30 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
- indestens 25 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist,
- mindestens 24 Werktage für erwachsene Auszubildende.
Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen. Auf Basis einer 5-Tage-Woche entsprechen daher: 30 Werktage 25 Arbeitstagen, 27 Werktage 22 Arbeitstagen, 25 Werktage 21 Arbeitstagen, 24 Werktage 20 Arbeitstagen.
Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.
Ärztliche Untersuchung
Mit der Ausbildung Jugendlicher (unter 18 Jahre) darf nur begonnen werden, wenn diese innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt. Eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist die IHK mit dem Ausbildungsvertrag einzureichen. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der/die Jugendliche nachuntersucht worden ist, wenn er/sie am Ende des ersten Ausbildungsjahres noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Sonstige Vereinbarungen
Der Vertrag darf keine Vereinbarungen enthalten, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zu Ungunsten des/der Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Im Vertrag müssen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bezeichnet werden, denen der Vertrag unterliegt.
Ansprechpartner/in
stellv. Abteilungsleiter
Telefon: 0441 2220-472
Fax: 0441 2220-468
Zentrale: 0441 2220-0
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