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Hinweise zur Abmahnung von Auszubildenden

Gründe im Leistungs- und Verhaltensbereich lassen eine fristlose Kündigung erst dann zu, wenn die Erziehungsmittel der Ausbildenden in zumutbaren Grenzen eingesetzt worden sind und nicht zum Erfolg geführt haben. Zudem muss vorher abgemahnt werden, möglichst schriftlich.

Wann ist eine Abmahnung erforderlich?
Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. Verhaltensbedingte Kündigung), z. B. wegen unentschuldigten Fehlens in der Berufsschule oder mangelnder Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung, muss der Auszubildende abgemahnt werden. Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden damit Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Nur bei schweren Vertrauensverstößen (z. B. bei Unterschlagung eines größeren Geldbetrages) kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.

Wie oft muss abgemahnt werden?
Die IHK empfiehlt: Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens sollte der Auszubildende grundsätzlich zwei einschlägige Abmahnungen erhalten haben, das heißt beide Abmahnungen und die Kündigung müssen sich auf dieselbe Art von vertragswidrigem Verhalten beziehen. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

  • Beispiel für einschlägige Abmahnungen:
    - 2 unentschuldigte Fehltage in der Berufsschule = 1. Abmahnung 
    - weitere unentschuldigte Fehltage in der Berufsschule = 2. Abmahnung 
    - unentschuldigte Fehltage im Betrieb = Kündigung einschlägig, weil gleichartiges vertragswidriges Verhalten (unentschuldigtes Fehlen) vorliegt. Kündigung ist wirksam.
  • Beispiel für nicht einschlägige Abmahnungen:
    Nichtvorlage des Berichtsheftes = 1. Abmahnung
    Wiederholt verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung = 2. Abmahnung
    Unentschuldigter Fehltag im Betrieb = Kündigung nicht einschlägig, da das jeweilige vertragswidrige Verhalten verschiedenartig ist. Kündigung ist unwirksam.

Wie lange wirkt eine Abmahnung?
Die Rechtswirkungen einer Abmahnung sind zeitlich begrenzt. Hat der Auszubildende längere Zeit unbeanstandet seine Pflichten erfüllt, kann die Abmahnung daher gegenstandslos werden. Die Wirkungsdauer der Abmahnung ist abhängig von der Schwere des abgemahnten Vorfalles. Richtlinien, wann die Wirkungen der Abmahnung genau enden, gibt es nicht. Abmahnungen, die länger als ein Jahr zurückliegen, dürften aber in der Regel gegenstandslos geworden sein.

In welcher Form muss eine Abmahnung erteilt werden?
Die Abmahnung ist formfrei, das heißt sie kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen. Sie sollte jedoch aus Beweisgründen ausschließlich schriftlich erteilt werden.

Welche Bestandteile muss eine Abmahnung unbedingt enthalten?
Eine Abmahnung muss folgende drei Teile unbedingt enthalten:

  • Genaue Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens, das abgemahnt werden soll. Erforderlich sind hierbei Angaben über Zeit (Datum, Uhrzeit), Ort und Art des Vertragsverstoßes. Die Beschreibung muss so detailliert sein, dass kein Zweifel aufkommen kann, welcher Vorgang beanstandet werden soll. Beispiel: „Sie haben am 15.03. und 27.03.2005 unentschuldigt in der Berufsschule gefehlt." oder "Sie sind am 15.03 und 27.03.2005 erst um 10.30 Uhr bzw. 10.45 Uhr und damit verspätet in der Ausbildungsstätte erschienen." Typische Fehler: Schlagwortartige Hinweise wie "Störung des Betriebsfriedens", "untragbares Verhalten" oder "häufiges Zuspätkommen" genügen nicht. Hierzu sind vielmehr die tatsächlichen Vorfälle genau zu schildern, die diese Vorwürfe rechtfertigen.
  • Aufforderung an den Auszubildenden, künftig den Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nachzukommen
    Beispiel: „Wir fordern Sie hiermit nachdrücklich auf, künftig Ihren Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beanstandungsfrei nachzukommen, insbesondere pünktlich zur betrieblichen Ausbildung und zum Berufsschulunterricht zu erscheinen“.
  • Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei erneutem Vertragsverstoß
    Beispiel: „Sollten sich diese oder ähnliche Pflichtverletzungen wiederholen, müssen Sie mit der Kündigung Ihres Ausbildungsverhältnisses rechnen.“
    Typische Fehler: Die Androhung von „arbeitsrechtlichen Konsequenzen“ genügt nicht, da zu ungenau. Wirksam ist die Abmahnung nur, wenn in ihr ausdrücklich die Kündigung angedroht wird. Ansonsten handelt es sich bloß um eine Ermahnung.

Fehlt einer der drei Teile, ist die Abmahnung unwirksam, so dass auch eine Kündigung hierauf nicht gestützt werden kann!

Welche Fristen sind bei einer Abmahnung einzuhalten?
Anders als bei der Kündigung gibt es bei der Abmahnung keine einzuhaltende Frist. Wegen der pädagogischen Wirkung und aus Beweisgründen sollte die Abmahnung jedoch in möglichst engem Zusammenhang mit dem Vorfall erfolgen, der Anlass für die Abmahnung ist.

Wann wird die Abmahnung wirksam?
Die Abmahnung wird erst mit Zugang beim Auszubildenden wirksam (bzw. beim minderjährigen Auszubildenden: Zugang bei den Eltern).

Kann der/die Auszubildende gegen eine Abmahnung vorgehen?
Der/Die Auszubildende kann verlangen und ggf. gerichtlich durchsetzen, dass eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Vor einer gerichtlichen Klärung ist der Schlichtungsausschuss anzurufen.

 

Weitere Fragen beantworten zuständigen IHK-Ausbildungsberater (siehe Links).

Ansprechpartner/in

Stefan Bünting
stellv. Abteilungsleiter

Telefon: 0441 2220-472
Fax: 0441 2220-468
Zentrale: 0441 2220-0
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Ansprechpartner/in von A bis Z