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Wettbewerbsverbot für Auszubildende

Auszubildende sind wie reguläre Arbeitnehmer verpflichtet, sich jeder Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Ausbildungsbetriebes zu enthalten.

Sachverhalt:

Ein Auszubildender, der von einem Finanzdienstleistungsunternehmen zum Versicherungskaufmann ausgebildet wurde, war im Rahmen der Ausbildung damit betraut, Kunden seines Ausbildungsbetriebes aufzusuchen und Versicherungsverträge zu vermitteln. Der Auszubildende vermittelte während dieser Tätigkeit auch Versicherungsverträge für Versicherungsunternehmen, mit denen sein ausbildender Betrieb in keiner Geschäftsbeziehung stand. Seinem Ausbildungsbetrieb gingen dadurch Abschluss- und Bestandsprovisionen verloren.

Rechtslage:

Auch wenn keine einzelarbeitsvertragliche Regelung besteht, ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zu Lasten seines Arbeitgebers untersagt. Neben dem § 60 Handelsgesetzbuch folgt ein Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber.

Die höchsten Bundesarbeitsrichter stellten klar, dass dieser Grundsatz auch bei Ausbildungsverhältnissen gilt. Dem stünden weder der Berufsausbildungsvertrag an sich noch das Berufsbildungsgesetz entgegen. Denn auch wenn sich die Inhalte von Ausbildungs- und Arbeitsvertrag unterscheiden, dürfe ein Auszubildender die wirtschaftlichen Optionen seines Ausbildenden ebenso wenig gefährden, wie ein Arbeitnehmer die seines Arbeitgebers. Außerdem regelt das Berufsbildungsgesetz das wettbewerbsrechtliche Verhalten der Auszubildenden nur unvollständig, so dass die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätze ergänzend griffen.

Bedeutung für die Praxis:

Es ist also zu beachten, dass auch Auszubildende schadensersatzpflichtg sein können, wenn sie Wettbewerb zum Nachteil ihres Ausbildungsbetriebes betreiben.

Ansprechpartner/in

Stefan Bünting
stellv. Abteilungsleiter

Telefon: 0441 2220-472
Fax: 0441 2220-468
Zentrale: 0441 2220-0
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