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Weihnachtsgeld

Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall eines Ingenieurs entschieden, der von seinem Arbeitgeber von 2002 bis 2007 jeweils ein Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgratifikation erhielt. 2008 stellte der Arbeitgeber die Zahlung unter Hinweis auf die Wirtschaftskrise ein und verwies auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach gesetzlich oder tarifvertraglich nicht vorgeschriebene Leistungen freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung erfolgen und jederzeit ohne Fristwahrung widerrufbar sind.Gleichwohl forderte der Arbeitnehmer die Weihnachtsgratifikation.

In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt den zukünftigen Anspruch auf die Sonderzahlung ausschließen könne. Dazu dürfe der als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt aber nicht mehrdeutig sein. Die vorliegend verwendete Klausel sei unklar und könne daher das mehrfache tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers nicht hinreichend entwerten. Denn die Klausel könne auch dahingehend verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Leistungserbringung habe verpflichten wollen. Außerdem setze der vorbehaltene Widerspruch einen zunächst entstandenen Anspruch voraus.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 08. Dezember 2010; Az.: 10 AZR 671/09

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