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Voll absetzbar: Erstausbildungskosten

Das entschieden Deutschlands höchste Finanzrichter 2011. Die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein erstmaliges Studium werden ja durch die spätere Berufstätigkeit hervorgerufen, argumentieren die Richter. Die Finanzämter müssen diese Ausgaben daher als vorweggenommene Werbungskosten anerkennen. Der Bundesfinanzhof stellt damit klar, dass aus § 12 Nr. 5 Einkommenssteuergesetz kein Abzugsverbot folgt. Damit verbessern die Richter deutlich die steuerliche Absetzbarkeit von Bildungskosten in den Steuererklärungen.

Beide Urteile werden in der Praxis große Auswirkungen für die Steuerveranlagungen haben und gelten rückwirkend schon ab dem Jahr 2004.

Interessierte können die Urteile mit den Aktenzeichen VI R 38/10 und VI R 7/10 abrufen unter www.bundesfinanzhof.de

(Quelle: Steffen Gunnar Bayer, Referatsleiter Berufsbildungsrecht, DIHK)

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