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Urteil zur Beschäftigung von Auszubildendenvertretern

Auszubildende, die Mitglied der Jugend- und Arbeitsvertretung sind, müssen nach Ausbildungsende im Unternehmen nur weiterbeschäftigt werden, wenn ein freier Dauerarbeitsplatz direkt im Ausbildungsbetrieb vorhanden ist. Keine Weiterbeschäftigungspflicht besteht, wenn eine ausbildungsgerechte Arbeit nur in anderen Betrieben des Unternehmens möglich ist.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den gemäß § 78 a BetrVG bestehenden Weiterbeschäftigungsanspruch von Auszubildenden, die Mitglied einer Jugend- und Arbeitsvertretung sind, konkretisiert.

Gemäß § 78 a BetrVG gilt zwischen diesen Auszubildenden und den Arbeitgebern nach Ende des Ausbildungsvertrages ein Dauerarbeitsverhältnis als begründet, wenn die Auszubildenden das rechtzeitig verlangen. Die Arbeitgeber können allerdings die Auflösung der Dauerarbeitsverhältnisse beantragen, wenn für sie eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.

Die Richter gingen mit dem Urteil zum Aktenzeichen 7 ABR15/ 06 der Frage nach, ob ein Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber einem Unternehmen als Ganzes besteht. Das besondere des Falls bildet nämlich der Umstand, dass sich das betroffene Unternehmen aus mehreren Betrieben zusammensetzt und die Ausbildung ausschließlich in einem Betrieb konzentriert. Eine Auszubildende verlangte die Weiterbeschäftigung zu einem Zeitpunkt, zudem es im Ausbildungsbetrieb keinen passenden Dauerarbeitsplatz gab. Dort bestand nur eine ausbildungsferne Beschäftigungsmöglichkeit. Die Auszubildende erklärte sich deshalb später und pauschal bereit, einen Arbeitsvertrag auch zu geänderten (ausbildungsferneren) Bedingungen einzugehen. In anderen Betrieben des Unternehmens standen dagegen ausbildungsgerechte Dauerarbeitsplätze zur Verfügung. Es stellte sich mithin die Frage, ob § 78 a BetrVG auch in den anderen Betrieben des Unternehmens Wirkung entfaltet.

Die Richter entschieden mit Blick auf die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a BetrVG das Folgende:

Die Weiterbeschäftigung ist regelmäßig zumutbar, wenn im Ausbildungsbetrieb selbst am Ende der Ausbildung ein dauerhafter und ausbildungsadäquater Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Sie ist auch zumutbar, wenn ein anderer unbefristeter Arbeitsplatz im Ausbildungsbetrieb existiert und sich der Betroffene mit ihm rechtzeitig – wie auch konkret arbeitsplatzbezogen – einverstanden erklärt.

Eine ausbildungsadäquate Beschäftigungsmöglichkeit in anderen Betrieben des Unternehmens macht die Weiterbeschäftigung aber nicht automatisch zumutbar. Findet keine Weiterbeschäftigung in anderen Betrieben des Unternehmens statt, wird die von § 78 a BetrVG bezweckte Ämterkontinuität auch nicht verletzt. Denn das bisherige Amt als Jugend- und Ausbildungsvertreter erlischt zwangsläufig, wenn die Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens stattfindet.

Im konkreten Fall war dem Unternehmen i. E. die Weiterbeschäftigung der Auszubildenden nicht gemäß § 78 a BetrVG zumutbar. Denn:

  • zum Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsverlangens der Auszubildenden gab es im Ausbildungsbetrieb keinen verfügbaren und ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz,
  • die Bereitschaftserklärung der Auszubildenden, einen Arbeitsvertrag auch zu geänderten Bedingungen abzuschließen, kam zu spät und war überdies nicht konkret formuliert,
  • die ausbildungsadäquate Beschäftigungsmöglichkeit in einigen anderen Betrieben des Unternehmens bleibt unberücksichtigt.

Ansprechpartner/in

Stefan Bünting
stellv. Abteilungsleiter

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