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Urteil zur Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden
Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Auszubildende in Betrieben, deren überwiegender Zweck allein die „Ausbildung“ ist, bei Betriebsratswahlen nicht im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wahlberechtigt.
Sachverhalt:
Die Beteiligten des Verfahrens stritten im Rahmen einer Anfechtung der Betriebsratswahl über die Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden. Die Arbeitgeberin, eine gemeinnützige GmbH, die auf verschiedenen Gebieten der Wohlfahrtspflege tätig ist, führt auch dreijährige Ausbildungen zu Hauswirtschaftshelfern und Helfern im Gastgewerbe durch. Die Arbeitsverwaltung finanziert wesentliche Teile der Ausbildung. Die Auszubildenden schließen mit der GmbH Ausbildungsverträge ab. Die praktische Ausbildung wird an einem Tag in einer Lehrküche und an drei Tagen der Woche in einem von der GmbH dafür eigens gepachteten Cafe durchgeführt, was fünf Tage in der Woche geöffnet ist. Die Auszubildenden sind mit Service, Speise- und Getränkezubereitung beschäftigt. Neben den Auszubildenden beschäftigt die GmbH in dem Cafe vier Aushilfen, um für die Ausbildung Freiräume zu schaffen.
Bei der GmbH wurden Betriebsratswahlen durchgeführt, an denen auch dreizehn der im Cafe beschäftigten Auszubildenden teilnahmen. Aus der Betriebsratswahl ging ein neunköpfiger Betriebsrat hervor, dessen Zusammensetzung auch das Ergebnis der Beteiligung dieser Auszubildenden ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zu entscheiden, ob die dreizehn im Cafe beschäftigten Auszubildenden wahlberechtigt waren und die Betriebsratswahl mithin rechtmäßig war.
Entscheidung des BAG:
Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG und sind deshalb gemäß § 7 BetrVG bei Betriebsratswahlen nicht wahlberechtigt. Die Auszubildenden sind nicht im Betrieb der GmbH eingegliedert. Denn für die Frage der Zugehörigkeit eines Auszubildenden zur Belegschaft eines Betriebs, in dem er Ausbildung erfährt, ist entscheidend, dass der Auszubildende in vergleichbarer Weise wie ein Arbeiter oder Angestellter in den Betrieb eingegliedert ist. Das war bei den dreizehn Auszubildenden der GmbH nicht der Fall. Das BAG bestätigte damit seine ständige Rechtsprechung und hält an dem betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff fest. Dieser ist am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs orientiert.
Unschädlich dabei ist, wenn die Vermittlung einer Berufsausbildung nicht den alleinigen oder überwiegenden Betriebszweck darstellt, sondern daneben vom Arbeitgeber noch weitere arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden. Für die Eingliederung der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten kommt es nur darauf an, ob ihr Ausbildungsberuf von den betriebsangehörigen Arbeitern und Angestellten ausgeübt wird. Das war vorliegend nicht der Fall.
Das BAG hat auch geprüft, ob die Übertragung seiner Rechtsgrundsätze, die es zu reinen Ausbildungsbetrieben entwickelt hat, auf Betriebe mit verschiedenen arbeitstechnischen Zwecken zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Schutzlücke im System der Mitwirkung der Beschäftigten führt. Das ist jedoch nicht der Fall. Eine Schutzlücke entsteht nicht. Die Auszubildenden sind von der Mitwirkung an den sie betreffenden beteiligungsrelevanten Sachverhalten nicht ausgeschlossen, da auch in Betrieben, die nicht ausschließlich oder überwiegend der Vermittlung einer Berufsausbildung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dienen, bei der Beschäftigung von außerbetrieblichen Auszubildenden eine besondere Interessenvertretung nach § 51 Abs. 1 BBiG gebildet werden kann. Danach wählen Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung mit in der Regel mindestens fünf Auszubildenden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat nach § 7 BetrVG, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 60 BetrVG oder zur Mitwirkungsvertretung nach § 36 SGB IV sind, eine besondere Interessenvertretung.
Insofern ist die durchgeführte Wahl des Betriebsrates rechtswidrig und unwirksam. Es wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis bei einer ordnungsgemäßen Wahl anders ausgefallen wäre.
Auswirkung auf die Praxis/ Empfehlung:
Werden in reinen Ausbildungsbetrieben Betriebsratswahlen durchgeführt, so sind die Auszubildenden nicht wahlberechtigt. Darauf ist bereits im Vorfeld der Wahl zu achten. Die Interessen dieser Auszubildenden können aber in besonderen Interessensvertretungen gemäß § 51 Abs. 1 BBiG wahrgenommen werden. Es empfiehlt sich deshalb, die betroffenen Betriebe auf das Urteil aufmerksam zu machen. Denn die Stärke und Zusammensetzung des Betriebsrats kann wesentlich davon beeinflusst werden, ob die o. g. Auszubildenden bei der Betriebsratswahl beteiligt sind oder nicht.
Das Urteil hat das Aktenzeichen 7 ABR 44/06.
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