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Urteil zum Ausbildungsnachweisheft
Bei Schlampigkeit droht Kündigung
Schludrig geführte Ausbildungsnachweise können nach wiederholter erfolgloser Abmahnung des Auszubildenden eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Dieses scharfe Schwert gaben Richter des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein Ausbildern in die Hand. In der Begründung des entsprechenden Urteils (Az.: 2 Sa 22/02, vom 20.3.2002) wird betont, dass das beharrliche Verstoßen gegen Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Das Urteil sollte Azubis zu denken geben, die ihre Berichtshefte nachlässig führen. In der Tat verlangt das Berufsbildungsgesetz den Betroffenen mit der Pflicht, einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen, eine gewisse Aufmerksamkeit ab. Doch das aus gutem Grunde: Den auch als Berichtsheften bezeichneten Ausbildungsnachweisen kommt eine ganz besondere informative, pädagogische und rechtliche Bedeutung zu. Als Kontrollinstrument sichern sie die Ausbildungsqualität. Azubis, Ausbilder und verantwortliche IHK-Mitarbeiter können sich anhand der Berichtshefte jederzeit einen Überblick über den individuellen Ausbildungsstand machen.
(Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag)
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