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Umschulung - Kündigung muss nicht schriftlich erfolgen

Im Kern der Entscheidung (6 AZR 638/04) geht es um die Frage, ob ein zwischen zwei Parteien geschlossener Umschulungsvertrag wirksam einvernehmlich aufgehoben werden kann, ohne das in § 626 BGB geregelte Schriftformerfordernis zu beachten. In zugrunde liegendem Fall war das Einvernehmen über die Auflösung des Umschulungsvertrages strittig.

Das BAG bejaht die Formlosigkeit der Kündigung/Auflösung von Umschulungsverträgen. Es stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die Unterschiede zwischen Umschulung und beruflicher Erstausbildung bzw. regulärem Arbeitsverhältnis.

Auf Umschulungsverträge seien die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) nicht anwendbar. Das entspreche der ständigen BAG-Rechtsprechung, die vom Schriftum weitgehend geteilt würde. Auch habe der Gesetzgeber im Rahmen der BBiG-Novellierung bewusst darauf verzichtet, Umschulungsverhältnisse ebenso eingehend und zwingend zu regeln wie Berufsausbildungsverhältnisse.

Das Schriftformerfordernis ergebe sich auch nicht aus dem § 626 BGB. Dieser beschränke sich auf Arbeitsverhältnisse und erfasse damit nicht Dienstverhältnisse wie Umschulungsverhältnisse. Denn sie wiesen nicht die Merkmale regulärer Arbeitsverhältnisse auf.

In Ermangelung einer gesetzlichen Lücke sei auch keine analoge Anwendung des § 626 BGB zu rechtfertigen.

Ansprechpartner/in

Stefan Bünting
stellv. Abteilungsleiter

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