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Täuschungshandlungen bei Prüfungen

Wer kennt nicht die süße Verlockung eines Spickzettels?  Auf Miniaturformat können winzige, aber prüfungsentscheidende Notizen, z. B. zur Kosten- und Leistungsrechnung bei einer Bilanzbuchhalterprüfung, vermerkt werden. So etwas ist eine Täuschungshandlung und wird deshalb bestraft.

Wie können aber aufmerksame Prüfer bei der Korrektur schriftlicher Arbeiten solche Täuschungshandlungen feststellen? Schließlich muss die prüfende Stelle das Schummeln ja beweisen, um es ahnden zu können. Werden die Prüfungsteilnehmer nicht auf frischer Tat ertappt, ist der Beweis besonders schwierig.

Hier hilft eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Darin stellen die Richter klar: Die Beweislage verschiebt sich zulasten des Prüfungsteilnehmers, wenn die einzelnen Umstände bei lebensnaher Betrachtung den Anschein wecken, dass er getäuscht hat. Dieser so genannte „Beweis des ersten Anscheins“ kann vorliegen, wenn die Prüfungsarbeiten mit denen der anderen Prüfungsteilnehmer oder mit einem Lösungsmuster teilweise wörtlich und ansonsten in Gliederung sowie Gedankenführung übereinstimmen.

Entdecken Prüfer derart verblüffende Ähnlichkeiten, sollten sie sofort die prüfende Stelle informieren. Die IHK wird den Prüfungsteilnehmer mit dem Täuschungsvorwurf  konfrontieren und dazu anhören. Dabei kann der Prüfungsteilnehmer die Vermutung einer Täuschung widerlegen. Gelingt das nicht, entscheiden IHK und Prüfer, wie die Täuschung zu sanktionieren ist.

Auch hier hilft die erwähnte Grundsatzentscheidung. Danach muss die Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns gewahrt bleiben. Insofern sind die Sanktionen je nach Schwere der Täuschung zu stufen. Die Maßnahmen können mit einer Verwarnung bei leichten Verstößen beginnen und bei schwerwiegenden Täuschungen mit dem Nichtbestehen eines Prüfungsteils oder gar der gesamten Prüfung enden. Ein für alle Fälle brauchbares Sanktionsschema gibt es allerdings nicht. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.

Quelle: DIHK

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Stefan Bünting
stellv. Abteilungsleiter

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