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Schadenersatz nach Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses
Wenn ein Ausbilder die Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses durch sein Verhalten herbeigeführt hat, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Lehrlings zur Folge haben soweit sich der Ausbildungsabschluss dadurch konkret verzögert. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen im Fall einer Auszubildenden als Reiseverkehrskauffrau in einem Reisebüro entschieden.
Nach einem geringfügigen Fehler - die Auszubildende hatte den Namen eines Anrufers nicht notiert - hatte der Ausbilder mit längeren und lautstarken Vorwürfen reagiert. Nach Hinzuziehen des Vaters des Lehrlings und Einschaltung der Polizei war die Situation weiter eskaliert. Der Lehrling kündigte das Ausbildungsverhältnis fristlos und verlangte Schadensersatz.
In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass das Verhalten des Ausbilders einen groben Verstoß gegen die pädagogische Verantwortung des Ausbilders darstelle und dem Lehrling eine Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr zumutbar gewesen sei. Der Schaden sei begrenzt auf den Zeitraum, um den sich die Ausbildung durch die Auflösung konkret verlängere. Da die Auszubildende im folgenden Jahr eine neue Ausbildung begonnen habe, könne der Schaden maximal für diesen Zeitraum (12 Monate) bestehen. Der Schaden sei insgesamt um 50 Prozent zu kürzen, weil die Auszubildende aufgrund ihres Verhaltens ein Mitverschulden an der Situation hatte.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Niedersachsen vom 14. August 2006; Az.: 11 Sa 1899/05)
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